Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Die Herstellung und Unterhaltung von Bestattungseinrichtungen (Art. 7 BestG), der Erlass von gemeindlichen Rechtsvorschriften (Art. 23, 24 GO i. V. mit Art. 17 BestG) und die Überwachung des Bestattungswesens (Art. 14 BestG) gehört zu den Pflichtaufgaben einer Kommune (Art. 83 Abs. 1, Art. 149 Abs. 1 Satz 1 BV, Art. 57 GO). Die gemeindlichen Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO. Hierfür werden nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG Gebühren für die Benutzung (Grabnutzung, Verlängerung, Bestattung, etc.) und nach Art. 20 Abs. 1 KG Gebühren für Amtshandlungen der Verwaltung (Standsicherheit, Genehmigung von Grabmälern, etc.) auf Grundlage der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

 

Der Gemeinderat Bischberg hat in der Sitzung am 7. Dezember 2023 (TOP 123) beschlossen, dass der 1. Bauabschnitt zur Friedhofssanierung entsprechend der vorgestellten Entwurfsplanung aus der GR-Sitzung vom 20. Juli 2023 umgesetzt wird.

 

Nachdem durch die Umsetzung der Sanierung hohe Investitionskosten und neue Bestattungsformen entstehen, sind die Gebührensätze in der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bischberg anzupassen. Dies muss zeitnah geschehen, da nach der Umsetzung sofort eine Vielzahl neuer Grabarten (Baumbestattungen mit Kammersystem, Sammelgrabstellen für Grabreste und Urnen, etc.) zur Verfügung stehen. Dies und die Berücksichtigung der Vielzahl und Verschiedenheiten der in einem Friedhof angebotenen Leistungen (verschiedene Grabgrößen/-arten mit der Anzahl der Grabnutzungsrechte, Leichenträger, Grabplatten, Grabfundamentierung, Grabpflege, etc.) stellt für die Gebührenkalkulation einen besonderen Schwierigkeitsgrad dar. Aus diesem Grunde wurde bei der Ermittlung neuer Gebührensätze im Bestattungswesen in der Vergangenheit oftmals eher grob kalkuliert und man hat auf Gebührensätze von Nachbargemeinden zurückgegriffen. Eine Grundlage ist im Hause nicht vorhanden.

 

Auch der Bayerischen Kommunale Prüfungsverband hat in seinen überörtlichen Rechnungsprüfungen eine Neukalkulation der Friedhofsgebühren angemahnt.

 

Auch kommt dem Friedhof als parkähnliche Einrichtung für die Bürger eine Funktion als „öffentliches Grün“ zu, so dass die Gemeinde einen gewissen Eigenanteil zu tragen hat, um dem hohen Anteil des Gemeinwohlinteresses Rechnung zu tragen. Dies führt dazu, dass nicht nach den Kostendeckungsprinzip, sondern eher mit einem teilweise niedrigeren Kostendeckungsgrad zu kalkulieren ist.

 

Für die Gebührenkalkulation wird ein Zeitaufwand von zehn bis 12 Tagen von Fachbüros veranschlagt, wobei die Verwaltung auch hier eine Vielzahl von Grundlagen im Vorfeld zusammentragen muss. Eine rathausinterne Neukalkulation der Friedhofsgebühren ist derzeit nicht umsetzbar, noch dazu, weil die Neufassung der Friedhofssatzung auch erforderlich ist.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Teil der Gebührenkalkulation auszugliedern und an entsprechende Dienstleister mit öffentlich-rechtlichen Erfahrungen zu vergeben. Der Angebotsspiegel liegt zwischen 4.165,00 EUR und 13.090,00 EUR brutto. Zur Vorstellung der Präsentation würden bei allen Anbietern noch Kosten nach Aufwand berechnet bzw. die berufsüblichen Nebenkosten abgerechnet werden.

 

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband sagte zu, dass eine Gebührenkalkulation im Zeitraum Dezember 2024 bis Februar 2025 möglich ist.

 

Zu berücksichtigen ist, dass die zwei günstigen Anbieter ein Pauschalangebot für den Teil der Gebührenkalkulation abgeben haben und der Dritte nach Stundenbasis abrechnet bzw. dadurch eine Schätzung abgeben hat. Eine Nachfrage beim Bayerischen Gemeindetag (Frau Drescher) hat ergeben, dass durchaus zwei Anbieter vergleichbar sind. Erfahrungen mit dem günstigsten Anbieter sind nicht bekannt.


Die Ausführungen des 1. Bürgermeisters Michael Dütsch dienen dem Gemeinderat zur Kenntnis.

 

Der Gemeinderat beschließt, die Friedhofsgebührenkalkulation an die Rödl GmbH, Rechtsanwaltgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Äußere Sulzbacher Str. 100, 90491 Nürnberg zum Pauschalangebotspreis von 5.500 EUR netto zzgl. den berufsüblichen Nebenkosten bzw. evtl. Sonderleistungen gemäß Angebot vom 20. März 2024 zu vergeben.

 

Entsprechende Haushaltsmittel sind im Haushalt eingestellt.


Abstimmung:

Für:

18

Gegen:

1