Sitzung: 25.01.2024 Gemeinderat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Der Antrag
der BI-Fraktion vom 1. Juni 2023 auf Verkürzung der Ruhefristen für
Urnenbestattungen auf zehn Jahre wird zur Kenntnis gegeben.
Die Ruhezeit
beträgt derzeit für Urnenbestattungen nach der Friedhofs- und
Bestattungssatzung vom 16. März 2001 in der derzeit gültigen Fassung 25 Jahre.
Die Ruhezeit ist nach Art. 10 BestG nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt
Bamberg unter Berücksichtigung der Verwesungsdauer festzusetzen. Eine
Verwesungsdauer in diesem Sinne hat man bei den Aschenresten nicht.
Dementsprechend sind seinerzeit anhand der festgelegten Ruhefristen die
Gebührensätze für die Urnenwand, die in der Friedhofsgebührensatzung festgelegt
sind, kalkuliert worden.
Bei
Ruhezeiten handelt es sich um eine Mindestzeit. Sie muss für Leichen mindestens
so bemessen sein, dass der Verwesungsvorgang bis zu ihrem Ablauf abgeschlossen
ist. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestruhezeit für Aschen entspricht in
den meisten Bundesländern der Mindestruhezeit für Erdbestattungen. In Bayern
darf eine kürzere Ruhezeit (Art. 5 BayBestG) gewählt werden.
Zu einer sehr kurzen Mindestruhezeit von zwei Jahren hat das
Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 CN 1.18) bereits eine
Entscheidung gefällt. Es ist zum Entschluss gekommen, dass eine Ruhezeit für
Urnen von zwei Jahren die postmortale Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG
jedenfalls dann nicht verletzt, wenn die Gemeinde satzungsrechtlich die
Verleihung langjähriger Nutzungsrechte an Grabstätten für Urnen vorsieht.
Gleiches gilt für das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Totengedenken der
Angehörigen an der Grabstätte.
Das postmortal wirkende Persönlichkeitsrecht und das nachrangige Recht
der Angehörigen auf Totenfürsorge können in Bezug auf Bestattungsart,
Nutzungsrecht an einer Grabstätte, Grabgestaltung und Grabpflege nur im Rahmen
der rechtswirksamen Vorgaben des Friedhofs- und Bestattungsrechts ausgeübt
werden.
Erheblich längere Ruhezeiten für Erdbestattungen als für Urnen
sind nicht gleichheitswidrig, weil sich Ruhezeiten für
Leichen an der voraussichtlichen Dauer des Verwesungsprozesses orientieren.
Wichtig ist, dass die Totenaschen den gleichen Anspruch
auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen
genießen. Nach Ablauf der Ruhezeit sind alsdann noch vorhandene und als solche
erkennbare Totenaschen und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle
beizusetzen.
Durch den Beschluss zur Umsetzung des
Sanierungskonzeptes des Bischberger Friedhofes (GR TOP 123/2023) und der damit
verbundenen Schaffung neuer Bestattungsformen wird eine Überarbeitung der
Friedhofssatzung sowie der dazugehörigen Gebührensatzung erforderlich. Die
aktuelle Friedhofsgebührensatzung stammt auch vom 16. März 2001, zuletzt
geändert zum 9. März 2007.
Nach Durchführung des 1.
Sanierungsabschnitts der Friedhofssanierung wird es dann neben
Urnengräbstätten, anonymem Urnenfeld, der Urnenwand, der Bestattung im
regulären Erdgrab auch Baumbestattungen und halbanonyme Urnengrabstätten sowie
einen großen Ort für eine Gemeinschaftsgrabstelle geben.
Liegezeiten für Urnen im Allgemeinen
betragen meistens 10 bis 25 Jahre, wobei der Trend zu kürzeren Ruhefristen
hingeht. Im Landkreis Bamberg ist die kürzeste Urnenruhezeit mit 6 Jahren in
Hallstadt (in Erdgräbern) und 8 Jahre (in Urnengräbern) in Memmelsdorf bekannt.
Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag zu befürworten. Die Umsetzung soll jedoch erst mit der Anpassung der nun anstehenden Überarbeitung der Friedhofs- und Bestattungssatzung bzw. der Friedhofsgebührensatzung erfolgen.
Die Ausführungen des 1. Bürgermeisters Michael Dütsch dienen dem Gemeinderat zur Kenntnis.
Der Gemeinderat befürwortet den Antrag der BI-Fraktion auf Verkürzung der Ruhezeiten für Urnenbestattungen auf zehn Jahre.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung sowie der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bischberg auszuarbeiten. Die Verkürzung der Laufzeit tritt erst nach Inkrafttreten der geänderten Satzung in Kraft.
Abstimmung: |
Für: |
16 |
Gegen: |
1 |