Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Der Antrag der BI-Fraktion vom 1. Juni 2023 auf Verkürzung der Ruhefristen für Urnenbestattungen auf zehn Jahre wird zur Kenntnis gegeben.

 

Die Ruhezeit beträgt derzeit für Urnenbestattungen nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 16. März 2001 in der derzeit gültigen Fassung 25 Jahre. Die Ruhezeit ist nach Art. 10 BestG nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Bamberg unter Berücksichtigung der Verwesungsdauer festzusetzen. Eine Verwesungsdauer in diesem Sinne hat man bei den Aschenresten nicht. Dementsprechend sind seinerzeit anhand der festgelegten Ruhefristen die Gebührensätze für die Urnenwand, die in der Friedhofsgebührensatzung festgelegt sind, kalkuliert worden.

 

Bei Ruhezeiten handelt es sich um eine Mindestzeit. Sie muss für Leichen mindestens so bemessen sein, dass der Verwesungsvorgang bis zu ihrem Ablauf abgeschlossen ist. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestruhezeit für Aschen entspricht in den meisten Bundesländern der Mindestruhezeit für Erdbestattungen. In Bayern darf eine kürzere Ruhezeit (Art. 5 BayBestG) gewählt werden.

 

Zu einer sehr kurzen Mindestruhezeit von zwei Jahren hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 CN 1.18) bereits eine Entscheidung gefällt. Es ist zum Entschluss gekommen, dass eine Ruhezeit für Urnen von zwei Jahren die postmortale Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG jedenfalls dann nicht verletzt, wenn die Gemeinde satzungsrechtlich die Verleihung langjähriger Nutzungsrechte an Grabstätten für Urnen vorsieht. Gleiches gilt für das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Totengedenken der Angehörigen an der Grabstätte.

 

Das postmortal wirkende Persönlichkeitsrecht und das nachrangige Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge können in Bezug auf Bestattungsart, Nutzungsrecht an einer Grabstätte, Grabgestaltung und Grabpflege nur im Rahmen der rechtswirksamen Vorgaben des Friedhofs- und Bestattungsrechts ausgeübt werden.

 

Erheblich längere Ruhezeiten für Erdbestattungen als für Urnen sind nicht gleichheitswidrig, weil sich Ruhezeiten für Leichen an der voraussichtlichen Dauer des Verwesungsprozesses orientieren.

 

Wichtig ist, dass die Totenaschen den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen genießen. Nach Ablauf der Ruhezeit sind alsdann noch vorhandene und als solche erkennbare Totenaschen und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle beizusetzen.

 

Durch den Beschluss zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes des Bischberger Friedhofes (GR TOP 123/2023) und der damit verbundenen Schaffung neuer Bestattungsformen wird eine Überarbeitung der Friedhofssatzung sowie der dazugehörigen Gebührensatzung erforderlich. Die aktuelle Friedhofsgebührensatzung stammt auch vom 16. März 2001, zuletzt geändert zum 9. März 2007.

 

Nach Durchführung des 1. Sanierungsabschnitts der Friedhofssanierung wird es dann neben Urnengräbstätten, anonymem Urnenfeld, der Urnenwand, der Bestattung im regulären Erdgrab auch Baumbestattungen und halbanonyme Urnengrabstätten sowie einen großen Ort für eine Gemeinschaftsgrabstelle geben.

 

Liegezeiten für Urnen im Allgemeinen betragen meistens 10 bis 25 Jahre, wobei der Trend zu kürzeren Ruhefristen hingeht. Im Landkreis Bamberg ist die kürzeste Urnenruhezeit mit 6 Jahren in Hallstadt (in Erdgräbern) und 8 Jahre (in Urnengräbern) in Memmelsdorf bekannt.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag zu befürworten. Die Umsetzung soll jedoch erst mit der Anpassung der nun anstehenden Überarbeitung der Friedhofs- und Bestattungssatzung bzw. der Friedhofsgebührensatzung erfolgen.


Die Ausführungen des 1. Bürgermeisters Michael Dütsch dienen dem Gemeinderat zur Kenntnis.

 

Der Gemeinderat befürwortet den Antrag der BI-Fraktion auf Verkürzung der Ruhezeiten für Urnenbestattungen auf zehn Jahre.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung sowie der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bischberg auszuarbeiten. Die Verkürzung der Laufzeit tritt erst nach Inkrafttreten der geänderten Satzung in Kraft.


Abstimmung:

Für:

16

Gegen:

1