Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetztes (BayFwG) zählt zu den Aufgaben der gemeindlichen Feuerwehren neben dem abwehrenden Brandschutz und der technischen Hilfeleistung (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) auch die Stellung von Sicherheitswachen, wenn dies von der Gemeinde angeordnet oder auf Grund besonderer Vorschriften notwendig ist. Es handelt sich hierbei um Pflichtaufgaben der Feuerwehr.

 

Als freiwillige Leistung kann die Feuerwehr außerdem u. a. Sicherheitswachen in weiteren Fällen stellen, wenn Ihre Einsatzbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird.

 

Nach Art. 28 BayFwG können die Gemeinden für Pflichtaufgaben und freiwillige Leistungen ihrer Feuerwehren Ersatz für die notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen entstanden sind. Die Gemeinde Bischberg hat diesbezüglich mit der oben genannten Satzung von der Möglichkeit nach Art. 28 Abs. 4 BayFwG Gebrauch gemacht, Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten sind durch Satzung festzulegen. Die Erhebung von Kostenersatz liegt im gemeindlichen Ermessen. Die Gemeinde kann also Kostenersatz verlangen, muss es aber nicht in jedem Fall, vgl. Nr. 28.1.1 VollzBekBayFwG.

 

Nach den Regelungen der Satzung sind auch für Sicherheitswachen und die Verkehrssicherung bei religiösen und kulturellen Veranstaltungen, etwa Johannisfeuer, Martins- und Festumzüge, Prozessionen, Adventsfenster u. Ä., Kosten zu erheben. Gebührenschuldner ist hierbei nach den Regelungen der Satzung und des Art. 28 Abs. 3 BayFwG, wer die Feuerwehr in Anspruch genommen hat, also die jeweiligen Vereine, Kindergärten und kirchlichen Institutionen o. Ä. als Veranstalter.

 

Im Jahr 2023 haben sich bei insgesamt 33 solcher Wach- und Sicherungseinsätze erstattungsfähige Kosten von insgesamt 22.604,93 EUR errechnet, die bislang den veranstaltenden Einrichtungen nicht weiterverrechnet wurden. Der Gesamtbetrag beinhaltet 13.452,40 EUR an Kosten für das eingesetzte Personal. Diese Personalkosten ergeben sich nach Nr. 3.2 der Anlage „Verzeichnis der Pauschalsätze“ zur Kostensatzung aus den geleisteten Stunden zum Satz von zur Zeit je 16,90 EUR, die gemäß § 11 Abs. 5 AVBayFwG den eingesetzten Feuerwehrleuten als Entschädigung zustehen. Die Mitglieder der Bischberger Feuerwehren allerdings leisten diese Dienste freiwillig und verzichten auf die Auszahlung dieser Entschädigungsbeträge. Um diesen Einsatz der Feuerwehrdienstleistenden zur nachhaltigen Förderung des Engagements der Bischberger Vereine, Kindertagesstätten und kirchlichen Institutionen und Gruppen weiterzugeben und zu unterstützen, schlägt die Verwaltung daher vor, auf die Verrechnung von Aufwendungen an die Bischberger Vereine, Kindergärten und kirchliche Institutionen und vergleichbare Veranstalter zu verzichten.

 

Es handelt sich bei der gemeindlichen Feuerwehr nicht um eine kostenrechnende Einrichtung. Der Anteil für Fahrzeugkosten (im Jahr 2023 9.125,53 EUR) wird jedoch in der regelmäßigen Überarbeitung der Pauschalsätze der Kostensatzung beim Eigenanteil der Gemeinde an den Vorhaltekosten der Feuerwehr berücksichtigt.

 


Die Ausführungen des 1. Bürgermeisters Michael Dütsch dienen dem Gemeinderat zur Kenntnis.

 

Der Gemeinderat beschließt, dass grundsätzlich auf die Erhebung von Kosten- und Aufwendungsersatz an die Bischberger Vereine, Kindergärten und kirchliche Institutionen und vergleichbare Veranstalter für Sicherheitswachen und die Verkehrssicherung von religiösen und kulturellen Veranstaltungen, etwa Johannisfeuer, Martins- und Festumzüge, Prozessionen, Adventsfenster u. Ä. verzichtet wird, wenn die Freiwilligen Feuerwehren auf die Abrechnung ihrer Entschädigungszahlungen nach § 11 Abs. 5 AVBayFwG verzichten.

 

Der Anteil für Fahrzeugkosten wird in der regelmäßigen Überarbeitung der Pauschalsätze der Kostensatzung beim Eigenanteil der Gemeinde an den Vorhaltekosten der Feuerwehr berücksichtigt. 


Abstimmung:

Für:

17

Gegen:

0