Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2022 den Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Ziegelhüttenleithe“ im Bereich des Grundstückes Flurnummer 409, Gemarkung Bischberg, Weipelsdorfer Str. 36 beschlossen.

 

Die Bebauungsplanänderung lag vom 20. Juni 2022 bis einschließlich 22. Juli 2022 im Rathaus der Gemeinde Bischberg zur Einsicht und Stellungnahme aus.


Die Ausführungen des 1. Bürgermeisters Michael Dütsch dienen zur Kenntnis.

 

Der Gemeinderat fasst folgende Beschlüsse zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Bürger, die im Rahmen der Verfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen sind.

 

 

A.        Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden gaben
keine Stellungnahme ab:

 

-               Wasserwirtschaftsamt Kronach

-               Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bamberg

-               Gemeinde Lisberg

-               Gemeinde Oberhaid

-               Gemeinde Viereth-Trunstadt

 

 

             Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden äußerten
keine Einwendungen:

 

-               Deutsche Telekom Technik GmbH, Stellungnahme vom 1. Juli 2022

-               Stadt Bamberg, Stellungnahme vom 28. Juli 2022

-               Stadt Hallstadt, Stellungnahme vom 23. Juni 2022

-               Gemeinde Stegaurach, Stellungnahme vom 15. Juni 2022

-               Gemeinde Walsdorf, Stellungnahme vom 27. Juni 2022

 

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt dies zur Kenntnis.

 

Ohne Abstimmung

 

 

B.         Folgende Fachstellen haben Bedenken oder Anregungen vorgebracht:

 

 

1.              Zur Stellungnahme des Landratsamtes Bamberg vom 20. Juli 2022:

 

Wasserrecht:

 

Die Gemeinde Bischberg beabsichtigt eine Änderung des gültigen Bebauungsplans „Ziegelhüttenleithe".

Auf der Flurnummer 409 Gemarkung Bischberg soll die Bebauung von zwei Doppelhäusern ermöglicht werden.

 

Das Vorhaben liegt weder in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten Überschwemmungsgebiet noch in einem Trinkwasserschutzgebiet. Wassersensible Bereiche sind hier nicht bekannt.

 

Das Abwasser soll im Trennsystem entsorgt werden, was aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich begrüßt wird.

 

Das Schmutzwasser wird über die bestehende Kanalisation der Kläranlage der Stadt Bamberg zugeführt. Hierzu bestehen keine Bedenken.

 

Die Entsorgung des Niederschlagswassers wird in den Unterlagen nicht näher beschrieben.

Für die Entsorgung des Niederschlagswasser gilt grundsätzlich:

Wasserwirtschaftlich und ökologisch ist der optimale Umgang mit unverschmutztem Niederschlagswasser die Sammlung in Zisternen und Verwendung als Gieß- oder Brauchwasser, nachfolgend die Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser, gefolgt von einer schadlosen Einleitung in ein Oberflächengewässer. Im Idealfall werden die jeweiligen Entwässerungswege durch Dachbegrünung unterstützt.

 

Der Einsatz von Zisternen sollte aus wasserwirtschaftlicher Sicht verbindlich in der Bauleitplanung festgesetzt werden.

 

Da Zisternen jedoch nur ein begrenztes Auffangvolumen haben und somit eine vollständige Entsorgung des Niederschlagswassers allein über Zisternen nicht gesichert ist, muss neben Zisternen eine zuverlässige Niederschlagswasserentsorgung gewährleistet sein.

Sofern der Untergrund ausreichend versickerungsfähig ist, wäre aus wasserwirtschaftlicher Sicht die Entsorgung des (überschüssigen) anfallenden Niederschlagswassers über eine dezentrale Versickerung auf den jeweiligen Grundstücken selbst der Einleitung in die kommunale Regenwasserkanalisation vorzuziehen. Ob der Untergrund für die Versickerung des Niederschlagswassers geeignet ist, ist nicht bekannt; Erkenntnis über die Versickerungsfähigkeit des Bodens können über Baugrunduntersuchungen gewonnen werden.

 

Sofern das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser direkt auf diesen versickert werden soll, ist folgendes zu beachten:

Das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in ein Gewässer (auch das Einleiten in das Grundwasser über Versickerung) bedarf grundsätzlich der wasserrechtlichen Erlaubnis; bei schadloser Niederschlagswasserentsorgung unter Einhaltung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) nebst technischen Regeln TRENGW oder TRENOG ist jedoch keine wasserrechtliche Erlaubnis nötig.

Unabhängig von der Genehmigungspflicht sind für die Errichtung und den Betrieb der Versickerungsanlagen die Arbeitsblätter DWA-A 138 und DWA-A 102 sowie das Merkblatt DWA-M 153 anzuwenden.

 

Um das anfallende Niederschlagswasser möglichst gering zu halten, sollte möglichst wenig Fläche versiegelt werden. Insbesondere Parkplätze, Stellplätze oder Wege können bspw. über Rasengittersteine oder spezielle Pflastersteine mit großen Fugen so gestaltet werden, dass ein Teil des Niederschlagswassers bereits hier versickern kann.

 

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zum Sachverhalt, Standort, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Schmutzwasserentsorgung zur Kenntnis.

 

Die Hinweise zur erlaubnisfreien eigenverantwortlichen Niederschlagswassereinleitung unter Einhaltung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung nebst technischen Regeln und für die erforderlichen qualitativen und quantitativen Behandlungsmaßnahmen des Niederschlagswassers mit Beachtung der DWA-Merk- und Arbeitsblätter werden in der Begründung zur Bebauungsplanänderung aufgenommen.

 

Abstimmung:

Für:

18

Gegen:

0

 

 

Gesundheitswesen:

 

Die geplante Errichtung der Doppelhaushälften auf der FIurnummer 409 liegt außerhalb des Trinkwasserschutzgebietes der Tiefbrunnen 1-3 der Gemeinde Bischberg.

Die Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung sind durch die gemeindlichen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sichergestellt.

Aus infektionshygienischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes „Ziegelhüttenleithe“.

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Ohne Abstimmung

 

 

Bauleitplanung:

 

Die Nutzung von vorhandenen Potenzialen der Innenentwicklung ist ein wichtiges und sehr gegenwärtiges Ziel, das sich auch im Landesentwicklungsprogramm bzw. Regionalplan wiederfindet.

Die genannten Aufstellungsgründe und Ziele der Gemeinde Bischberg hinsichtlich Nachverdichtung sind daher nachvollziehbar und begrüßenswert.

Aus bauleitplanerischer Sicht gibt es somit keine Bedenken gegen die Bebauungsplanänderung.

 

Aus Sicht der Fachbereiche Immissionsschutz und Verkehrswesen bestehen keine Bedenken.

 

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Ohne Abstimmung

 

 

2.              Zur Stellungnahme der Regierung von Oberfranken vom 25. Juli 2022

 

Gegen die o.a. Bauleitplanung der Gemeinde Bischberg bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Um Berücksichtigung der in Anlage beigefügten Hinweise aus baurechtlicher Sicht wird gebeten.

 

Anlage: Baurechtliche Stellungnahme

 

Prüfungstiefe

Die Beurteilung beschränkt sich auf grundsätzliche und offenkundige Gesichtspunkte. Eine vollständige Beurteilung auch im Detail muss dem LRA und den zuständigen Fachbehörden und -stellen vorbehalten bleiben.

 

Auf Folgendes wird hingewiesen:

 

Mit dieser Änderung ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücke Flurnummer 408 und insbesondere 408/17 hinsichtlich Belichtung, Belüftung und ggf. auch des nachbarlichen Friedens gegenüber dem bestehenden Zustand verbunden.

 

Aufgrund der engen Gebäudeabstände sollte die Baugrenze gegenüber den Nachbargrundstücken im Hinblick auf Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO bemaßt werden.

 

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Hinweise zur Planungstiefe zur Kenntnis.

 

Die Gemeinde hat die Planung auf Beeinträchtigung der Grundstücke Flurnummer 408 und insbesondere 408/17 hinsichtlich Belichtung, Belüftung und ggf. auch des nachbarlichen Friedens geprüft und beschließt die Belange der Anwohner zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird die Gebäudehöhe angemessen reduziert und nur noch die Dachform Flachdach zugelassen. Ebenso werden haustechnische Anlagen auf dem Flachdach nicht zugelassen.

 

Die Gemeinde beschließt die Baugrenzen im Bebauungsplan auch im Bereich der nordwestlich angrenzenden Nachbargrundstücke zu bemaßen.

 

Abstimmung:

Für:

18

Gegen:

0

 

 

Zur Stellungnahme des Kreisbrandrates Thomas Renner vom 29. Juli 2022

 

I.          Löschwasserversorgung

 

             a)     Zur Sicherstellung der wirksamen Brandbekämpfung ist eine ausreichende Löschwasserversorgung von mind. 800 l/min über 2 Std. vorzusehen.

 

             b)     Zur Löschwasserentnahme sind geeignete Hydranten, vorzugsweise in der Ausführung „Überflur“, im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche vorzusehen.

 

             c)      Hydranten sind so anzuordnen, dass sie die Wasserentnahme leicht ermöglichen.

 

             d)     Bei der oben genannten Wasserentnahme aus Hydranten (Nennleistung) darf der Betriebsdruck 1,5 Bar nicht unterschreiten.

 

II.         Zufahrten, Aufstell- u. Bewegungsflächen

 

             a)     Die Erreichbarkeit des Bebauungsplangebietes erfolgt über die öffentliche Straße „Weipelsdorfer Straße“ und ist als gesichert anzusehen.

 

             b)     Auf öffentlichen Verkehrsgrund sind ausreichende Bewegungsflächen für die Feuerwehr sicherzustellen. Dies ist bei der Ausweisung von Stellplätzen auf öffentlichen Grund zu berücksichtigen.

 

III.       Zweiter Rettungsweg

 

             b)     Sollte der Zweite Rettungsweg aus Nutzungseinheiten über Rettungsgeräte der Feuerwehr erfolgen, so darf die Brüstungshöhe der dafür vorgesehenen Anleiterstellen nicht höher als 8 m betragen. Rettungshöhe der in Bischberg vorhandenen tragbaren Leiter. Ansonsten ist der Zweite Rettungsweg baulich sicherzustellen.

 

Beschluss:

 

Die Trinkwasserversorgung einschl. der Löschwasserversorgung wird durch die Gemeinde Bischberg sichergestellt. Eine ausreichende Löschwasserversorgung von 800l/min über 2 Std. kann durch die Gemeinde gewährleistet werden. In der näheren Umgebung sind genügend Hydranten mit ausreichendem Betriebsdruck zur Wasserentnahme vorhanden. In der Begründung werden die Forderungen des Kreisbrandmeisters mit aufgenommen.

 

Die Aussagen zur Erreichbarkeit des Plangebietes werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Auf öffentlichen Grund sind genügend Bewegungsflächen vorhanden. Öffentliche Stellplätz sind im Zusammenhang mit der Bebauungsplanänderung nicht vorgesehen. Die Ausführungen dazu werden in der Begründung mit aufgenommen.

 

Da die geplante Gebäudehöhe niedriger sein wird als die geforderte Brüstungshöhe von 8,0 Meter für das Anlegen der Feuerwehrleiter, ist davon auszugehen, dass der zweite Rettungsweg gewährleistet ist. Der zweite Rettungsweg ist im Bauantrag zu berücksichtigen. Die Aussagen dazu werden in der Begründung mit aufgenommen.

 

Abstimmung:

Für:

17

Gegen:

0

 

Gemeinderat Theodor Schnörer ist kurzzeitig abwesend.

 

 

3.              Zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH Bamberg vom 6. Juli 2022

 

In dem betroffenen Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.

 

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

 

Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass im betroffenen Bereich von uns betriebene Anlagen vorhanden sind. Wir haben zu Ihrer Information Übersichtspläne im Maßstab 1:500 beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert.

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Bayernwerk-Leitung wird aus dem mitgeschickten Plan in die Bebauungsplanänderung zeichnerisch übernommen. Die Hinweise zur Koordinierung und beim Bau der Stromversorgung werden in der Begründung ergänzt.

 

Abstimmung:

Für:

17

Gegen:

0

 

Gemeinderat Theodor Schnörer ist kurzzeitig abwesend.

 

4.              Zur Stellungnahme der Stadtwerke Bamberg vom 19. Juli 2022

 

Glasfaseranbindung FTTX:

Es bestehen keine Einwände.

 

Straßenbeleuchtung:

Die Stadtwerke Bamberg Energiedienstleistung GmbH tritt aufgrund der umfassenden Verantwortung der Straßenbeleuchtung gemäß dem Straßenbeleuchtungsvertrag als Betreiber der gesamten Straßenbeleuchtung in Bischberg auf. Änderungen der Straßenbeleuchtung werden dem Erschließungsträger in Rechnung gestellt.

 

Strom-/Gas-/ Wasserversorgung

Das Gebiet der Gemeinde Bischberg liegt nicht im Versorgungsbereich der Stadtwerke Bamberg.

 

Stellungnahme ÖPNV:

Von Seiten des Verkehrsbetriebes bestehen keine Bedenken.

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Falls Änderungen im Zusammenhang mit der bestehenden Straßenbeleuchtung im Zuge von Er-schließungsmaßnahmen des betroffenen Baugrundrundstücks notwendig sind, hat der Bauherr die Kosten zu tragen. Die Hinweise zur Glasfaseranbindung FTTX, Strom-/Gas-/ Wasserversorgung, Stellungnahme ÖPNV werden zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmung:

Für:

18

Gegen:

0

 

 

5.              Bürgerbeteiligung

 

6.1.        Privatvorbringer 1 (5 Anwohner, namentlich der Gemeinde bekannt):

 

Wir sehen uns im Wesentlichen in Bezug auf die durch die geplante Bebauung entstehende, neu geschaffene Abstandsflächensituation sowie in Bezug auf die dann vorliegenden eingeschränkten Sichtverhältnisse in unseren Rechten beeinträchtigt.

Die Gebäude auf unseren jeweiligen Grundstücken sind vor Jahrzehnten so errichtet worden, dass diese jeweils selbst nur einen Abstand von 1,20 m - 1,50 m zur eigenen Grenze haben. Es handelt sich hierbei um eine gewachsene Struktur, die genehmigt und bestandsschutzrechtlichen Schutz genießt. Durch die beabsichtigte Planung und die daraus folgende Bebauung rückt das jeweilige Nachbargebäude jeweils so nahe an unsere Gebäude heran, dass sicherheitsrechtliche Vorschriften gegebenenfalls nicht eingehalten werden können und wir uns daher einem erhöhten Sicherheitsrisiko ausgesetzt sehen.

Darüber hinaus sehen wir erhebliche Einschränkungen hinsichtlich infolge der Bebauung sich herausstellenden Sichtverhältnisse.

Im Übrigen verweisen wir auch auf unseren am 10. März 2021 dem Bauamt der Gemeinde Bischberg vorgelegten Widerspruch - (siehe Anlage).

Ebenso ist unser geringer Abstand zu den Nachbaranwesen der Lindenstraße zu berücksichtigen.

Nicht zu vernachlässigen ist auch die Tatsache, dass die Anwesen Hausnummern 32, 30, 28 nicht über eine öffentliche Zufahrt verfügen und nur über privatem Grund erreicht werden können.

Durch die neu geplante Einfahrtsituation zu den jeweiligen Grundstücken verläuft diese nun direkt an unseren jeweiligen rückseitigen Grundstücksgrenzen. Auch hierin sehen wir uns ebenfalls beeinträchtigt.

Die Beeinträchtigung der Sicht und des Sonneneinfalls durch eine Bebauung bedeutet eine wesentliche Einbuße der Wertigkeit der angrenzenden Häuser, insbesondere der Hausnummern 30, 32, 34. Dies hat eine große Minderung unserer Lebensqualität zur Folge.

Zu berücksichtigen ist auch der geringe Grenzabstand der Anwohner von 1,2 m - 1,5 m und die enge Bebauung zur anderen Seite (Richtung Lindenstraße).

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Die von den Anwohnern befürchtete Beeinträchtigung der Sicht, Veränderung der Belichtungs- und Belüftungssituation und die fehlenden Berücksichtigung des Sozialabstandes sind durch die planrechtlichen Vorgaben aus Sicht der Gemeinde nicht gerechtfertigt. Die planrechtliche Erweiterung des Bebauungsplanes liegt in jeweils südöstlicher Richtung der Bestandsgebäude. Aufgrund der topographischen Vorgaben und der planungsrechtlichen Einschränkungen mit Dachform, Dachneigung, Gebäudehöhe und Festlegung der Gebäudeausrichtung sowie Einhaltung der Abstandsflächen ist gewährleistet, dass sich eine Veränderung der Belichtungs- und Belüftungs- sowie Beschattungssituation der Bestandsgebäude in einem erträglichen und hinnehmbaren Maße bewegt.

 

Eine weitergehende Verschiebung der Hauptbaukörper ist aufgrund des Zuschnitts des Grundstücks Flurnummer 409 und unter Berücksichtigung der freizuhaltenden Sichtdreiecke nicht sinnvoll darstellbar. Durch die Wahrung der Abstandsflächen im Rahmen der vorliegenden Planung ist unter Berücksichtigung auch topographischer Gegebenheiten die Beeinträchtigung von Sicht, die vorliegend nicht gesondert geschützt ist sowie Sonneneinfall, wie von den Anwohnern vorgebracht nicht in einer Form eingeschränkt, die sich als nicht hinzunehmend darstellt.

 

Die durch die Fahrbewegungen insbesondere ausgelöste Immissionen für die begrenzte Bebauungsmöglichkeit sind im Hinblick auf den Umfang der neugeschaffenen Baurechte nicht geeignet eine rücksichtslose Beeinträchtigung der Angrenzer zu rechtfertigen. Die von derartigen Fahrbewegungen ausgehenden Immissionen führen zu keiner gravierenden Veränderung der bestehenden Immissionssituation insgesamt.

 

Die Gemeinde beschließt, die Belange der Anwohner zu berücksichtigen und eine Reduzierung der Gebäudehöhe vorzunehmen, indem nur die Dachform Flachdach zugelassen wird. Die max. Firsthöhe wird von 7,70 m (EG Fußbodenoberkante bis OK First) auf 5,90 m (EG Fußbodenoberkante bis OK Attika) reduziert. Ein zulässiger Kniestock wird aus der Planung genommen.

 

Abstimmung:

Für:

18

Gegen:

0

 

 

6.2.        Privatvorbringer 2 (namentlich der Gemeinde bekannt), vertreten durch Rechtsanwalt (mit beglaubigter Vollmacht):

 

1.      Angabe von Adressdaten des Mandanten

2.         Angrenzend an die südliche Grundstücksgrenze des Anwesens unseres Mandanten befindet sich die Flurnummer 409, das Grundstück, für das Sie den Bebauungsplan ändern wollen.

             Für alle anderen Grundstücke im Bereich der Flurnummer 409 soll der bisherige Bebauungsplan fortgelten.

3.         Südwestlich grenzt an das Grundstück unseres Mandanten die Flurnummer  408/15 an.

             Aktuell wird dieses Grundstück sowie das der Hinterleger der Flurnummern 408/16 und 408/17 durch Überfahrt eines „Weges“ ermöglicht, der entlang der westlichen Grundstücksgrenze unseres Mandanten ausgebildet ist.
Im bisherigen Bebauungsplan befindet sich keine Regelung, nach der die Erschließung dieser Grundstücke über die Flurnummer 408/14, das Grundstück unseres Mandanten erfolgt.

4.         In der bisherigen Bauleitplanung war vorgesehen, dass die Flurnummern 408/15, 408/16 und 408/17 über die Flurnummer 409 erschlossen und erreicht werden können.
Uns ist keine Regelung, keine Änderung des Bebauungsplanes bekannt, mit der diese Regelung aufgehoben wurde.

             Wird die Flurnummer 409 künftig im Bereich der vorgenannten Grundstücke bebaut, verhindern Sie für alle Zeit die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Erschließung der Anwesen.

5.         Ohne Berechtigung, ohne Zustimmung unseres Mandanten und insbesondere ohne Vorliegen einer ordnungsgemäßen öffentlich-rechtlichen Widmung, steht auf der Nordwestecke des Grundstückes unseres Mandanten ein Straßenschild, mit dem der Eindruck erweckt wird, die Zuwegung zu den Hinterlegergrundstücken 408/15 - 17 sei durch einen öffentlich-rechtlich gewidmeten Weg gesichert.
Allein an diesem Beispiel sieht man die bisher fehlende bauplanungsrechtlich abgesicherte Zuwegung der betroffenen Grundstücke.
Damit Postzusteller, aber auch die Feuerwehr und Rettungsdienste zu diesen Grundstücken gelangen, bedarf es dieser „Behelfslösung“.

6.         Unser Mandant möchte sich einer künftigen Bebauung in der Nachbarschaft nicht per se widersetzen. Im Rahmen der Bauleitplanung muss aber gewährleistet sein, dass zum einen die vorgesehene Bauleitplanung für alle Grundstücke abgeschlossen wird und zum anderen unser Mandant von allen Belastungen im Zusammenhang mit der Überfahrt auf seinem Grundstück im Bereich der westlichen Grenze freigestellt, befreit werden muss.

7.         Unser Mandant würde sich beispielsweise keiner Lösung entziehen, nach der er den jetzigen Bereich des genutzten „Weges“ an die Gemeinde überträgt und im Tausch hierzu, den Teil der Flurnummer 409 erhält, der sich aus der Verlängerung der südlichen Grundstücksgrenze unseres Mandanten hin zur Weipelsdorfer Straße ergibt.

             Die Interessenten an der jetzigen Änderung des Bebauungsplanes haben sicherlich ein großes Interesse an einer dauerhaften Lösung und könnten beispielsweise diese angesprochene Teilfläche der Gemeinde übertragen, damit diese eine gesicherte, dauerhafte, öffentlich-rechtliche Erschließung der Hinterliegergrundstücke herbeiführt und eine Umsetzung der bisherigen Festlegung im Bebauungsplan (über die Flurnummer 409) nicht mehr notwendig wird.

8.         Auch muss gewährleistet sein, dass nicht durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten das Gesetz umgangen wird.

             Es darf keine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt werden, die beim Beitragspflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Beitragsvorteil führt, vgl. VG Bayreuth, B 4 K 17.474.

             Dies würde aber durch die geänderte Bauleitplanung erreicht, da bei künftigen Erschließungsmaßnahmen ausschließlich unser Mandant herangezogen würde, obwohl über dessen Grund die Anwohner von drei anderen Grundstücken fahren.

9.         Aus diesen Gründen sehen wir aktuell beachtliche Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials. Wir können keine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander erkennen.
Vorliegend soll alleinig zugunsten der Flurnummer 409 eine bestmögliche Bebauung geregelt werden. Diese kollidiert aber mit den Interessen der Flurnummern 408/15 - 17 und belastet faktisch unseren Mandanten für alle Zeiten mit Überfahrern und der Nichtnutzbarkeit eines ca. 3,5 m breiten Streifens auf seinem Grundstück.

10.       Der vorliegende Fall erinnert in seiner Konsequenz an einen, den das BVerwG bereits 1986 behandelt hat.

             „Die Erschließung rückwärtiger Grundstücke ist nicht im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB gesichert, wenn die Erschließung in einem qualifizierten Bebauungsplan in bestimmter Weise festgesetzt und mit ihrer Herstellung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Erfordernis plangemäßer Erschließung). Eine bestimmte Festsetzung der Erschließung im vorstehenden Sinne liegt vor, wenn eine Straße mit dem Ziel festgesetzt wird, rückwärtige Grundstücke oder Grundstücksteile selbständig zu erschließen und dadurch baureif zu machen. Von einer derartigen Festsetzung abweichende, von einem einzelnen Grundstückseigentümer so gewünschte Erschließungsvarianten können im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht zur plangemäßen Erschließung führen.“
vgl. BVerwG, Urteile vom 21.02.1986 - 4 C 10.83 -, BRS 46 Nr. 106 = juris, Rn. 14, und vom 17.06.1993 - 4 C 7.91 -, BRS 55 Nr. 34 = juris, Rn. 22; BayVGH, Urteil vom 07.07.1998 - 14 B 96.3136 - = juris, Rn. 30; VGH BW, Urteil vom 15.06.1992 - 8 S 204/91 - = juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2010 - 7 A 1348/09 - = juris, Rn. 5.

Vor diesem Hintergrund gehen wir davon aus, dass Sie unsere Anregungen aufgreifen und im Rahmen der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes nun rechtssicher für alle Beteiligten die Zuwegungen zu den Flurnummern 409, 408/14 und 408/15 - 17 regeln.

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die unter Punkt 1.) und 2.) stehenden Angaben und das unter Punkt 10.) verwiesene Urteil des BVerwG zur Kenntnis. Mit dem Schreiben vom
1. Dezember 2022 des gemeindlichen Rechtanwaltes an den Rechtanwalt des Privatvorbringers 2 wurde bereits zu den Punkten 3. bis 9. Stellung genommen. Aus gemeindlicher Sicht ist unter Berücksichtigung der grundbuchlichen Eintragungen, gesetzlicher Regelungen sowie dem Ursprungsplan zeitlich weit vorausgegangener bestandskräftiger Baugenehmigungen eine planungsrechtliche Berücksichtigung der geschilderten Situation nicht angezeigt.

 

Abstimmung:

Für:

18

Gegen:

0

 

 

C.      Satzungsbeschluss:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt Kenntnis von den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Bürger, die im Rahmen der Verfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen sind. Zu den eingegangenen Anregungen wurden entsprechende Abwägungsbeschlüsse gefasst. Durch die Abwägungs-beschlüsse wurden geringfügige Änderungen veranlasst.

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg beschließt die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Ziegelhüttenleithe“ in der Fassung vom 16. Februar 2023 gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und billigt die Begründung in der Fassung vom 16. Februar 2023.

 


Abstimmung:

Für:

18

Gegen:

0