Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 vom 2. November 2015, BGBl. 2015, S. 1834 wurde auch § 2b UStG durch die Streichung von § 2 Abs. 3 UStG bzw. die Kopplung an die Körperschaftssteuer neu gefasst.

 

Die Gemeinde Bischberg hatte sich mit Beschluss vom 17. November 2016, TOP 42 für die Übergangsregelung entschieden und vom vorübergehenden Optionsrecht nach § 27 Abs. 22 Satz 2 UStG i. V. mit dem ursprünglichen § 2 Abs. 3 UStG Gebrauch gemacht. Durch das Corona-Steuerhilfegesetz hatte es einen weiteren Aufschub bis zum 21. Dezember 2022 gegeben. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 hat der Bund die nochmalige Verlängerung der Optionsfrist bis 31. Dezember 2024 vorgeschlagen. Der Bundesrat hat der Änderung am 16. Dezember 2022 zugestimmt.

 

§ 2b UStG regelt als Ausnahmetatbestand die Umsatzbesteuerung der juristischen Person des öffentlichen Rechts beim Handeln auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. Hierin hat der Gesetzgeber die Regelungen des Art. 13 der EU-Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) übernommen und vier Voraussetzungen definiert:

  • Handeln einer jPdöR,
  • Ausübung einer ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegenden Tätigkeit,
  • Fehlen größerer Wettbewerbsverzerrungen und
  • Ausschluss einer Katalogtätigkeit nach § 2b Abs. 4 UStG.

 

Auch mit der jüngsten Gesetzesänderung wurde die Optionsfrist kraft Gesetz verlängert, so lange die juristische Person des öffentlichen Rechts die Optionserklärung nicht widerruft. Damit müssen die Kommunen keine neue Optionserklärung abgeben, um die Verlängerung zu nutzen. Lediglich der Widerruf der Optionserklärung wäre schriftlich nach einer entsprechenden Beschlussfassung durch den Gemeinderat zu erklären.

 

Die Verwaltung hat die steuerrechtlich relevanten Vorgänge - soweit möglich - angepasst und könnte sich jederzeit der Neuregelung unterwerfen. Aus Sicht der Verwaltung wird aber im Ganzen betrachtet kein Vorteil für die Gemeinde Bischberg gesehen, die eingeräumte Option zu widerrufen.

 

Gerade durch die Mitverwaltung im Schulverband (Verwaltungskostenbeiträge), Nutzung der Turnhallen durch Dritte und im Umgang mit Kooperationspartnern, wie bei der Reinigung des Abwassers bleiben viele Handlungen weiterhin steuerfrei (bei kommunalen Vertragspartnern müssen beide von der Option Gebrauch machen). Ein neues Objekt, welches steuerrechtlich als Betrieb gewerblicher Art zählt und sich ein Vorsteuerabzug sofort vorteilhaft auswirken würde, ist derzeit nicht bekannt.


Die Ausführungen des 1. Bürgermeisters Michael Dütsch dienen zur Kenntnis.

 

Der Gemeinderat Bischberg nahm zur Kenntnis, dass er jederzeit die seinerzeit getroffene Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 2 UStG i. V. mit dem ursprünglichen § 2 Abs. 3 UStG widerrufen kann. Vom Widerrufsrecht soll weiterhin kein Gebrauch gemacht werden.


Abstimmung:

Für:

15

Gegen:

0