Sitzung: 19.01.2023 Gemeinderat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 vom 2. November 2015, BGBl. 2015, S. 1834
wurde auch § 2b UStG durch die Streichung von § 2 Abs. 3 UStG bzw. die Kopplung
an die Körperschaftssteuer neu gefasst.
Die Gemeinde Bischberg hatte sich mit Beschluss vom 17. November 2016,
TOP 42 für die Übergangsregelung entschieden und vom vorübergehenden
Optionsrecht nach § 27 Abs. 22 Satz 2 UStG i. V. mit dem ursprünglichen § 2
Abs. 3 UStG Gebrauch gemacht. Durch das Corona-Steuerhilfegesetz hatte es einen
weiteren Aufschub bis zum 21. Dezember 2022 gegeben. Im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 hat der Bund die nochmalige
Verlängerung der Optionsfrist bis 31. Dezember 2024 vorgeschlagen. Der
Bundesrat hat der Änderung am 16. Dezember 2022 zugestimmt.
§ 2b UStG regelt als Ausnahmetatbestand
die Umsatzbesteuerung der juristischen
Person des öffentlichen Rechts beim Handeln auf öffentlich-rechtlicher
Grundlage. Hierin hat der Gesetzgeber die Regelungen des Art. 13 der
EU-Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) übernommen und vier
Voraussetzungen definiert:
- Handeln einer
jPdöR,
- Ausübung einer
ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegenden Tätigkeit,
- Fehlen größerer
Wettbewerbsverzerrungen und
- Ausschluss
einer Katalogtätigkeit nach § 2b Abs. 4 UStG.
Auch mit der jüngsten Gesetzesänderung wurde die Optionsfrist
kraft Gesetz verlängert, so lange die juristische Person des öffentlichen
Rechts die Optionserklärung nicht widerruft. Damit müssen die Kommunen keine neue Optionserklärung abgeben,
um die Verlängerung zu nutzen.
Lediglich der Widerruf der Optionserklärung wäre schriftlich nach einer
entsprechenden Beschlussfassung durch den Gemeinderat zu erklären.
Die Verwaltung hat die steuerrechtlich relevanten Vorgänge - soweit möglich - angepasst und könnte sich jederzeit der Neuregelung unterwerfen. Aus Sicht der Verwaltung wird aber im Ganzen betrachtet kein Vorteil für die Gemeinde Bischberg gesehen, die eingeräumte Option zu widerrufen.
Gerade durch die Mitverwaltung im Schulverband (Verwaltungskostenbeiträge), Nutzung der Turnhallen durch Dritte und im Umgang mit Kooperationspartnern, wie bei der Reinigung des Abwassers bleiben viele Handlungen weiterhin steuerfrei (bei kommunalen Vertragspartnern müssen beide von der Option Gebrauch machen). Ein neues Objekt, welches steuerrechtlich als Betrieb gewerblicher Art zählt und sich ein Vorsteuerabzug sofort vorteilhaft auswirken würde, ist derzeit nicht bekannt.
Die Ausführungen des 1. Bürgermeisters Michael Dütsch dienen zur Kenntnis.
Der Gemeinderat Bischberg nahm zur Kenntnis, dass er jederzeit die seinerzeit getroffene Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 2 UStG i. V. mit dem ursprünglichen § 2 Abs. 3 UStG widerrufen kann. Vom Widerrufsrecht soll weiterhin kein Gebrauch gemacht werden.
Abstimmung: |
Für: |
15 |
Gegen: |
0 |