Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat bei seiner letzten Prüfung der Jahre 2017 bis 2020 erneut den Erlass einer Satzung für den Aufwendungs- und Kostenersatz für Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren nach Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) gefordert. Bereits im Prüfungsbericht vom 21. September 2017 über die vorangegangene überörtliche Rechnungsprüfung wurde ein derartiger Satzungserlass angeregt. Zu jeder Gebührensatzung für eine Abrechnung gibt es bei öffentlichen Einrichtungen auch eine Stammsatzung, die die Berechnungsgrundlage bildet.

 

Die gemeindlichen Feuerwehren sind nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayFwG öffentliche Einrichtungen der Gemeinde wie eine Bücherei, Kindertagesstätten, Hallenbad etc., die nach allgemeinen Haushaltsgrundsätzen (Art. 62 Abs. 2 GO soweit vertretbar und geboten) nicht gebührenfei/kostenfrei in Anspruch genommen werden sollen, weil der Gemeinde mit deren Inanspruchnahme ein nicht unerheblicher Aufwand entsteht. Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass Feuerwehren in erster Linie für den abwehrenden Brandschutz vorzuhalten sind. Diese Einsätze sind grundsätzlich kostenfrei, sofern nicht speziell-gesetzliche Ausnahmefälle vorliegen (z.B. Brand eines Fahrzeuges, Einsatz von Sonderlöschmitteln, vorsätzliche Brandstiftung, Fehlalarme von Brandmeldeanlagen etc.). In allen anderen Fällen greift das Verursacherprinzip. Das heißt, dass sich derjenige, der den Feuerwehreinsatz verursacht oder die Feuerwehr für eigene Zwecke in Anspruch nimmt, an den hierdurch entstandenen Kosten beteiligen muss.

 

Pflichteinsätze nach Art. 28 BayFWG sind durch einen öffentlichen Kostenerstattungsanspruch abzurechnen und per Leistungsbescheid geltend zu machen (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Freiwillige Leistungen wie technische Hilfeleistung (Wasser auspumpen, Ölaufnahme etc.) dagegen können auch privatrechtlich abgerechnet werden.

 

Ohne eine Satzung sind immer die tatsächlich angefallenen Kosten abzurechnen. Jedoch ist bei Pflichtleistungen auch ein angemessener Eigenanteil von 30% zu tragen. Dieser darf bei freiwilligen Leistungen dagegen nicht getragen werden (vgl. hierzu „Praxis der Kommunalverwaltung“, Erl. 4 zu Art. 28 BayFwG). Dies bedeutet für eine korrekte Abrechnung einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Ebenso gestaltet sich der Vollstreckungsweg für offene Forderungen sehr schwierig und unterschiedlich.

 

Um ein rechtlich gleichartiges Verhältnis des Verwaltungsrechtsweges und der Gebührenabrechnung für alle Maßnahmen zu haben, ist der Erlass einer Gebührensatzung sinnvoll und geboten. Durch die Gebührensätze können nämlich Pauschalsätze angewendet werden. Eine Kostensatzung soll lediglich die Kostenermittlung und -abrechnung erleichtern.

 

Die Muster-Satzung der Verbände enthält kein Pauschal-Verzeichnis und eher Empfehlungen für Arbeitsstundenkosten für den Einsatz von Geräten. Für die Mitglieder des Arbeitskreises zur Ausarbeitung der Mustersatzung sind angesichts der kaum überschaubaren Vielfalt eingesetzter Geräte und der nicht feststellbaren Einsatzhäufigkeit und -dauer seriöse Berechnungen nicht möglich. Jede Kommune kann hier aber eigene Berechnungen von Arbeitsstundenkosten von Geräten, die nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung der eingesetzten Fahrzeuge gehören, vornehmen. Die in der heute vorgestellten Muster-Satzung enthaltenen Pauschalsätze wurden auf der Basis der örtlichen Zahlen ermittelt.

 

Eine Abfrage über die Statistik hat ergeben, dass bei den gemeindlichen Feuerwehren die jährlichen Ausrückestunde zwischen 12 und 33 Stunden. Aus diesem Grunde sollte auch hier die Gemeinde Bischberg einen freiwilligen Anteil der Kosten bei den Streckenkosten übernehmen. Der Berechnung wurde hier ein Wert von 80 Ausrückestunden zu Grunde gelegt.

 

Die Verwaltung findet zwischenzeitlich in Anbetracht der Abwicklungsproblematik bei der Verrechnung und wegen der zwischenzeitlichen Gesetzeslage den Erlass einer Feuerwehrgebührensatzung auch für die Gemeinde Bischberg für angebracht.

 

Im vorliegenden Entwurf wurden der Aufwendungs- und Kostenersatz gemäß dem Berechnungsmodell des Bayerischen Gemeindetags an die örtlichen Verhältnisse angepasst.

 


a)    Die Ausführungen des 1. Bürgermeisters Michael Dütsch dienen zur Kenntnis.

 

Der Gemeinderat beschließt den vorliegenden Entwurf vom 6. Dezember 2022 der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren als

 

Satzung.

 

Dieser Satzungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

 

Abstimmung:              Für: 19                                                                 Gegen: 0

 

 

b)                  Die Ausführungen des 1. Bürgermeisters Michael Dütsch dienen zur Kenntnis.

 

 

Der Gemeinderat beschließt den vorliegenden Entwurf vom 6. Dezember 2022 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren als

 

Satzung.

 

Dieser Satzungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Abstimmung:                    Für: 19                                                                 Gegen: 0

 


 

 

 

 

 

Anlagen:

Zu Beschluss a)

 

Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Bischberg

 

Vom ___________________________

 

 

Die Gemeinde Bischberg erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) folgende

 

S a t z u n g

 

 

I.

Allgemeines

 

§ 1

Organisation, Rechtsgrundlagen

 

(1)      Die Freiwillige Feuerwehr Bischberg, die Freiwillige Feuerwehr Trosdorf und die Freiwillige Feuerwehr Tütschengereuth sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden bedienen sie sich der Unterstützung der Vereine „Freiwillige Feuerwehr Bischberg e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Trosdorf e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Tütschengereuth e. V.“.

 

(2)      Rechtsgrundlage für die Freiwilligen Feuerwehren, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.

 

 

§ 2

Freiwillige Leistungen

 

(1)      Die Freiwilligen Feuerwehren können aufgrund dieser Satzung in den Grenzen von Art. 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes und Art. 87 GO insbesondere folgende freiwillige Leistungen erbringen:

 

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (zum Beispiel – jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten – das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist),

 

2. Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

 

3. Leistungen der Schlauchpflegewerkstatt,

 

4. Leistungen der Ölwehr.

 

(2)    Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

 

(3)    Über die Gewährung von Leistungen im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 und 2 entscheidet die Kommandantin oder der Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr erbracht werden. Im Übrigen entscheidet die Kommandantin oder der Kommandant über Leistungen im Sinne dieser Vorschriften sowie über einzelne, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn ihr bzw. ihm die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister diese Befugnis übertragen hat; sonst entscheidet die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister oder der Gemeinderat.

 

 

II.

Personal

 

§ 3

Wahl der Kommandantin oder des Kommandanten

 

(1)      Die Wahl findet bei einer Dienstversammlung der Feuerwehrdienst leistenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, statt. Die Gemeinde lädt hierzu mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein.

 

(2)      Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl (Wahlleitung). Der Wahlleitung stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Wahlleitung und Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer selbst zur Wahl steht, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.

 

(3)      Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.

 

(4)      Die Wahlleitung erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens und legt die Aufgaben der Kommandantin oder des Kommandanten dar.

 

1.   Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl

Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Personen schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Die Wahlleitung nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, sofern sie anwesend sind, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Den anwesenden Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Aussprache wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt.

 

Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. Die Wahlleitung lässt auf die Stimmzettel die Namen der wählbaren und – sofern sie befragt wurden – zur Kandidatur bereiten Bewerberinnen und Bewerber setzen. Wird nur eine oder keine Person zur Wahl vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an Bewerber durchgeführt.

 

2.   Wahlgang, Stimmabgabe

Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist von der Wahlleitung sicherzustellen.

 

Für eine gültige Stimmabgabe ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich. Gewählt wird, indem einer der Wahlvorschläge in eindeutig bezeichnender Weise gekennzeichnet wird. Streichungen sind nicht als Stimme für nicht gestrichene Bewerber zu werten.

 

Steht nur eine Person zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet oder eine nicht zur Wahl vorgeschlagene wählbare Person in eindeutig bezeichnender Weise handschriftlich auf dem Stimmzettel eingetragen wird.

 

Liegt kein Wahlvorschlag vor, so wird durch eindeutig bezeichnende handschriftliche Eintragung einer wählbaren Person auf dem Stimmzettel gewählt.

 

Die Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und der Wahlleitung oder dem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss prüft die Stimmberechtigung der Abstimmenden. Bei Bedarf hat die Gemeinde hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung einer anwesenden Person widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.

 

3.   Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid

Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und Stimmzettel, die überhaupt nicht gekennzeichnet wurden oder auf denen nur Streichungen vorgenommen wurden, sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keine Bewerberin und kein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt.

 

Wenn mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten haben, ist die Wahl zu wiederholen.

 

Wenn mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt.

 

Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die Wahlleitung sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Wahlversammlung ziehen lässt.

 

4.   Wahlannahme

Nach der Wahl befragt die Wahlleitung die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt. Lehnt sie ab, ist die Wahl zu wiederholen. Abwesende Bewerberinnen und Bewerber können die Annahme der Wahl auch im Vorfeld schriftlich erklären.

 

Die Wiederholung der Wahl kann unmittelbar im Anschluss an den ersten Wahldurchgang in derselben Dienstversammlung erfolgen.

 

(5)      Die Wahlleitung lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die der Wahlausschuss unterzeichnet.

 

(6)      Die Abs. 1 bis 5 gelten für die Wahl des Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten entsprechend.

 

 

 

 

§ 4

Verpflichtung

 

Die Kommandantin oder der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Neu aufgenommenen Mitgliedern soll eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr überreicht werden.

 

 

§ 5

Übertragung besonderer Aufgaben

 

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (zum Beispiel Jugendwart, Gerätewart). Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist die Kommandantin oder der Kommandant zuständig.

 

 

§ 6

Persönliche Ausstattung

 

Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

 

 

§ 7

Anzeigepflichten bei Schäden

 

Feuerwehrdienstleistende haben der Kommandantin oder dem Kommandanten unverzüglich zu melden

 

-      im Dienst erlittene (eigene) Körper- und Sachschäden,

 

-      Verluste oder Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr.

 

Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde infrage kommen, hat die Kommandantin oder der Kommandant die Meldung an die Gemeinde weiterzuleiten. Hat die Gemeinde nach § 193 SGB VII und § 22 der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten sofort) zu unterrichten.

 

 

§ 8

Dienstverhinderung

 

Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen haben sich Feuerwehrdienstleistende vor der Veranstaltung bei der Kommandantin oder dem Kommandanten zu entschuldigen; im Übrigen haben Feuerwehrdienstleistende Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. Der Wegzug aus der Gemeinde ist in jedem Fall zu melden.

 

 

§ 9

Pflichtverletzungen

 

Die Kommandantin oder der Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden:

-      mündlicher oder schriftlicher Verweis,

-      Androhung des Ausschlusses,

-      Ausschluss (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 10 Abs. 2 dieser Satzung).

 

 

§ 10

Austritt und Ausschluss

 

(1)      Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist schriftlich gegenüber der Kommandantin oder dem Kommandanten zu erklären.

 

(2)      Die Kommandantin oder der Kommandant hat Feuerwehrdienstleistenden, die sie bzw. er gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

 

(3)      Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei

       unehrenhaftem Verhalten im Dienst,

     grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst,

     fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen,

     Trunkenheit im Dienst,

     Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen,

     dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr.

 

(4)      Die Kommandantin oder der Kommandant hat den Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.

 

III.

Besondere Pflichten der Kommandantin oder des Kommandanten

 

 

§ 11

Dienst- und Ausbildungsplan

 

(1)      Die Kommandantin oder der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. In dem Plan ist für jeden Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.

 

(2)      Der Dienst- und Ausbildungsplan ist der Gemeinde vorzulegen.

 

 

§ 12

Dienstreisen

 

Die Kommandantin oder der Kommandant hat dafür zu sorgen, dass vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung der Gemeinde eingeholt wird (vergleiche auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Sie bzw. er hat auch für ihre bzw. seine Dienstreisen die Genehmigung der Gemeinde einzuholen.

 

 

§ 13

Jahresbericht

 

(1)      Die Kommandantin oder der Kommandant unterrichtet die Gemeinde zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vergleiche Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Soweit die Gemeinde nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.

 

(2)      Die Unterrichtungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 7 Satz 2 und § 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt.

 

 

IV.

Anwendungsbeginn

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

 

 

Bischberg, __________________

Gemeinde Bischberg

 

 

 

Michael Dütsch

1.Bürgermeister

 

 

 

zu Beschluss b)

AZ. 0280

 

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

Vom ________________________

 

 

Die Gemeinde Bischberg erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

 

 

S A T Z U N G

 

 

§ 1

Aufwendungs- und Kostenersatz

 

(1)    Die Gemeinde Bischberg erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für

1.   Einsätze,

2.   Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),

3.   Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

 

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

 

(2)    Die Gemeinde Bischberg erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

1.   Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (zum Beispiel – jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten – das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist),

2.   Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

3.   Leistungen der Schlauchpflegewerkstatt,

4.   Leistungen der Ölwehr.

 

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

 

(3)    Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

 

(4)    Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

 

 

§ 2

Schuldner

 

(1)    Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

 

(2)    Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

 

(3)    Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

Fälligkeit

 

Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.

 

 

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

 

Bischberg, _______________________

Gemeinde Bischberg

 

 

Michael Dütsch

1.Bürgermeister

 

 

 

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

Verzeichnis der Pauschalsätze1)

 

 

 

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.

 

  1. Streckenkosten

 

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für

Bei einer
Nutzungsdauer von

bei einer durchschnittlichen jährl.

Fahrleistung und einer

Eigenbeteiligung der Gemeinde von

30%

ein Tragkraftspritzenfahrzeug / Schlauchanhänger

20 Jahren

 3,29 EUR

ein Löschgruppenfahrzeug LF 8

25 Jahren

 5,60 EUR

ein Löschgruppenfahrzeug LF 8/6

25 Jahren

4,75 EUR

ein Löschgruppenfahrzeug LF 20

25 Jahren

13,46 EUR

ein Tanklöschfahrzeug TLF 16/25

25 Jahren

5,56 EUR

 

 

2.   Ausrückestundenkosten

 

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

 

 

 

Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom     bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehr-     Eigenbeteiligung der Gemeinde

gerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt                       von 30%

des Wiedereinrückens - je eine Stunde für

 

ein Tragkraftspritzenfahrzeug / Schlauchanhänger

18,75 EUR

ein Löschgruppenfahrzeug LF 8

91,85 EUR

ein Löschgruppenfahrzeug LF 8/6

153,32 EUR

ein Löschgruppenfahrzeug LF 20

155,37 EUR

ein Tanklöschfahrzeug TLF 16/25

112,48 EUR

 

 

3.   Personalkosten

 

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

3.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

 

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz

berechnet:                                                                         28,00 EUR

 

                                                                                                                                                                               28,00 EUR

3.2 Sicherheitswachen

 

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für

 

a)  sonstige Bedienstete                                                                                                                                  

 

b)  ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende                                                                                         

 

Die Höhe der Gebühr für die Sicherheitswache bemisst sich nach § 11 Abs. 5 AVBayFwG, der in der jeweiligen Fassung gilt.

Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

 

4.         Sachkosten der Schlauchpflege

-                      Für die Leistung an fremde Feuerwehren werden folgende Sätze
            festgelegt:

waschen und prüfen von Schläuchen unter 20 m á 6,50 €

waschen und prüfen von Schläuchen über 20 m á 8,00 €

waschen und prüfen von Schläuchen über 25 m á 10,00 €

 

prüfen von Schläuchen unter 20 m á 5,50 €

prüfen von Schläuchen über 20 m á 7,00 €

prüfen von Schläuchen über 25 m á 9,00 €

 

Kosten pro Kupplung einbinden á 3,50 €

 

Für die Bedienung der Schlauchpflegeanlage für Dritte (alle ortsfremde Feuerwehren) kann auch ein Stundenlohn nach § 11 Abs. 5 AVBayFwG, der in der jeweiligen Fassung nach dem tatsächlich angefallenen Aufwand zusätzlich berechnet wird.