Sitzung: 08.12.2022 Gemeinderat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat bei seiner letzten Prüfung der Jahre 2017 bis 2020 erneut den Erlass einer Satzung für den Aufwendungs- und Kostenersatz für Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren nach Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) gefordert. Bereits im Prüfungsbericht vom 21. September 2017 über die vorangegangene überörtliche Rechnungsprüfung wurde ein derartiger Satzungserlass angeregt. Zu jeder Gebührensatzung für eine Abrechnung gibt es bei öffentlichen Einrichtungen auch eine Stammsatzung, die die Berechnungsgrundlage bildet.
Die gemeindlichen Feuerwehren sind nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayFwG öffentliche Einrichtungen der Gemeinde wie eine Bücherei, Kindertagesstätten, Hallenbad etc., die nach allgemeinen Haushaltsgrundsätzen (Art. 62 Abs. 2 GO soweit vertretbar und geboten) nicht gebührenfei/kostenfrei in Anspruch genommen werden sollen, weil der Gemeinde mit deren Inanspruchnahme ein nicht unerheblicher Aufwand entsteht. Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass Feuerwehren in erster Linie für den abwehrenden Brandschutz vorzuhalten sind. Diese Einsätze sind grundsätzlich kostenfrei, sofern nicht speziell-gesetzliche Ausnahmefälle vorliegen (z.B. Brand eines Fahrzeuges, Einsatz von Sonderlöschmitteln, vorsätzliche Brandstiftung, Fehlalarme von Brandmeldeanlagen etc.). In allen anderen Fällen greift das Verursacherprinzip. Das heißt, dass sich derjenige, der den Feuerwehreinsatz verursacht oder die Feuerwehr für eigene Zwecke in Anspruch nimmt, an den hierdurch entstandenen Kosten beteiligen muss.
Pflichteinsätze nach Art. 28 BayFWG sind durch einen öffentlichen Kostenerstattungsanspruch abzurechnen und per Leistungsbescheid geltend zu machen (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Freiwillige Leistungen wie technische Hilfeleistung (Wasser auspumpen, Ölaufnahme etc.) dagegen können auch privatrechtlich abgerechnet werden.
Ohne eine Satzung sind immer die tatsächlich angefallenen Kosten abzurechnen. Jedoch ist bei Pflichtleistungen auch ein angemessener Eigenanteil von 30% zu tragen. Dieser darf bei freiwilligen Leistungen dagegen nicht getragen werden (vgl. hierzu „Praxis der Kommunalverwaltung“, Erl. 4 zu Art. 28 BayFwG). Dies bedeutet für eine korrekte Abrechnung einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Ebenso gestaltet sich der Vollstreckungsweg für offene Forderungen sehr schwierig und unterschiedlich.
Um ein rechtlich gleichartiges Verhältnis des Verwaltungsrechtsweges und der Gebührenabrechnung für alle Maßnahmen zu haben, ist der Erlass einer Gebührensatzung sinnvoll und geboten. Durch die Gebührensätze können nämlich Pauschalsätze angewendet werden. Eine Kostensatzung soll lediglich die Kostenermittlung und -abrechnung erleichtern.
Die Muster-Satzung der Verbände enthält kein Pauschal-Verzeichnis und eher Empfehlungen für Arbeitsstundenkosten für den Einsatz von Geräten. Für die Mitglieder des Arbeitskreises zur Ausarbeitung der Mustersatzung sind angesichts der kaum überschaubaren Vielfalt eingesetzter Geräte und der nicht feststellbaren Einsatzhäufigkeit und -dauer seriöse Berechnungen nicht möglich. Jede Kommune kann hier aber eigene Berechnungen von Arbeitsstundenkosten von Geräten, die nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung der eingesetzten Fahrzeuge gehören, vornehmen. Die in der heute vorgestellten Muster-Satzung enthaltenen Pauschalsätze wurden auf der Basis der örtlichen Zahlen ermittelt.
Eine Abfrage über die Statistik hat ergeben, dass bei den gemeindlichen Feuerwehren die jährlichen Ausrückestunde zwischen 12 und 33 Stunden. Aus diesem Grunde sollte auch hier die Gemeinde Bischberg einen freiwilligen Anteil der Kosten bei den Streckenkosten übernehmen. Der Berechnung wurde hier ein Wert von 80 Ausrückestunden zu Grunde gelegt.
Die Verwaltung findet zwischenzeitlich in Anbetracht der Abwicklungsproblematik bei der Verrechnung und wegen der zwischenzeitlichen Gesetzeslage den Erlass einer Feuerwehrgebührensatzung auch für die Gemeinde Bischberg für angebracht.
Im vorliegenden Entwurf wurden der Aufwendungs- und Kostenersatz gemäß dem Berechnungsmodell des Bayerischen Gemeindetags an die örtlichen Verhältnisse angepasst.
a) Die Ausführungen des 1. Bürgermeisters Michael Dütsch dienen zur Kenntnis.
Der Gemeinderat beschließt den vorliegenden Entwurf vom 6. Dezember 2022 der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren als
Satzung.
Dieser Satzungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Abstimmung: Für: 19 Gegen: 0
b) Die Ausführungen des 1. Bürgermeisters Michael Dütsch dienen zur Kenntnis.
Der Gemeinderat beschließt den vorliegenden Entwurf vom 6. Dezember 2022 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren als
Satzung.
Dieser Satzungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Abstimmung: Für: 19 Gegen: 0
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Anlagen: Zu
Beschluss a) Satzung
für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Bischberg Vom
___________________________ Die Gemeinde Bischberg erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24
Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) folgende S a t z u n g I. Allgemeines § 1 Organisation, Rechtsgrundlagen (1) Die Freiwillige Feuerwehr Bischberg, die
Freiwillige Feuerwehr Trosdorf und die Freiwillige Feuerwehr Tütschengereuth
sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Zur Gewinnung der notwendigen
Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden bedienen sie sich der Unterstützung der
Vereine „Freiwillige Feuerwehr Bischberg e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr
Trosdorf e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Tütschengereuth e. V.“. (2) Rechtsgrundlage für die Freiwilligen Feuerwehren,
vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind
das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen
Rechtsvorschriften und diese Satzung. § 2 Freiwillige Leistungen (1) Die Freiwilligen Feuerwehren können
aufgrund dieser Satzung in den Grenzen von Art. 7 des
Mittelstandsförderungsgesetzes und Art. 87 GO insbesondere folgende
freiwillige Leistungen erbringen: 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der
Feuerwehren gehören (zum Beispiel – jeweils auf Antrag des Eigentümers oder
Nutzungsberechtigten – das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr
oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer
Gefahren notwendig ist), 2. Überlassung
von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch, 3. Leistungen der Schlauchpflegewerkstatt, 4. Leistungen der Ölwehr. (2) Voraussetzung freiwilliger
Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf
die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. (3) Über die Gewährung von
Leistungen im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 und 2 entscheidet die Kommandantin oder
der Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Einsatz der Feuerwehr erbracht werden. Im Übrigen entscheidet die
Kommandantin oder der Kommandant über Leistungen im Sinne dieser Vorschriften
sowie über einzelne, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von
Abs. 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn ihr bzw. ihm die Erste Bürgermeisterin oder der
Erste Bürgermeister diese Befugnis übertragen hat; sonst entscheidet die
Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister oder der Gemeinderat. II. Personal § 3 Wahl der Kommandantin oder des
Kommandanten (1)
Die
Wahl findet bei einer Dienstversammlung der Feuerwehrdienst leistenden
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen
Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
statt. Die Gemeinde lädt hierzu mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein. (2)
Die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder
Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl (Wahlleitung). Der Wahlleitung
stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite.
Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl
zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Wahlleitung und Beisitzer bilden
den Wahlausschuss. Wer selbst zur Wahl steht, kann nicht Mitglied des
Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der
Wahlvorschläge gebildet. (3)
Jede
wahlberechtigte Person hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig. (4)
Die
Wahlleitung erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens und legt die Aufgaben
der Kommandantin oder des Kommandanten dar. 1. Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl
Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Personen schriftlich oder durch
Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Die Wahlleitung nennt die
Vorgeschlagenen und befragt sie, sofern sie anwesend sind, ob sie sich der
Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über
sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Den anwesenden Bewerberinnen und
Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich der Versammlung in angemessener Zeit
vorzustellen. Die Aussprache wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr
vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den
Schluss der Aussprache beschließt. Die Wahl wird
schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches
Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten
Stimmzetteln unterscheidet. Die Wahlleitung lässt auf die Stimmzettel die
Namen der wählbaren und – sofern sie befragt wurden – zur Kandidatur bereiten
Bewerberinnen und Bewerber setzen. Wird nur eine oder keine Person zur Wahl
vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an Bewerber durchgeführt. 2. Wahlgang, Stimmabgabe Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist von der
Wahlleitung sicherzustellen. Für eine gültige
Stimmabgabe ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich. Gewählt
wird, indem einer der Wahlvorschläge in eindeutig bezeichnender Weise
gekennzeichnet wird. Streichungen sind nicht als Stimme für nicht gestrichene
Bewerber zu werten. Steht nur eine
Person zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der Wahlvorschlag in
einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet oder eine nicht zur
Wahl vorgeschlagene wählbare Person in eindeutig bezeichnender Weise
handschriftlich auf dem Stimmzettel eingetragen wird. Liegt kein
Wahlvorschlag vor, so wird durch eindeutig bezeichnende handschriftliche
Eintragung einer wählbaren Person auf dem Stimmzettel gewählt. Die
Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und der
Wahlleitung oder dem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss
prüft die Stimmberechtigung der Abstimmenden. Bei Bedarf hat die Gemeinde
hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung
anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der
Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird
der Stimmberechtigung einer anwesenden Person widersprochen, entscheidet der
Wahlausschuss. 3. Feststellung des Wahlergebnisses,
Losentscheid Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der
Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und
Stimmzettel, die überhaupt nicht gekennzeichnet wurden oder auf denen nur
Streichungen vorgenommen wurden, sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der
abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keine Bewerberin und kein Bewerber
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter
den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Wenn mehr als
zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten haben, ist die Wahl zu
wiederholen. Wenn mehr als
eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet das Los,
wer in die Stichwahl kommt. Bei der
Stichwahl ist die Person gewählt, die von den abgegebenen gültigen Stimmen
die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los,
das die Wahlleitung sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in
der Wahlversammlung ziehen lässt. 4. Wahlannahme Nach der Wahl befragt die Wahlleitung die gewählte Person, ob sie die
Wahl annimmt. Lehnt sie ab, ist die Wahl zu wiederholen. Abwesende
Bewerberinnen und Bewerber können die Annahme der Wahl auch im Vorfeld
schriftlich erklären. Die Wiederholung
der Wahl kann unmittelbar im Anschluss an den ersten Wahldurchgang in
derselben Dienstversammlung erfolgen. (5)
Die
Wahlleitung lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die
Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die der Wahlausschuss unterzeichnet.
(6)
Die
Abs. 1 bis 5 gelten für die Wahl des Stellvertreters des
Feuerwehrkommandanten entsprechend. § 4 Verpflichtung Die Kommandantin oder der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene
ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer
Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften. Neu aufgenommenen Mitgliedern soll eine Satzung für
die Freiwillige Feuerwehr überreicht werden. § 5 Übertragung besonderer Aufgaben Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete
Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (zum Beispiel Jugendwart, Gerätewart).
Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist die
Kommandantin oder der Kommandant zuständig. § 6 Persönliche Ausstattung Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche
Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst
zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch
beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann die
Gemeinde Ersatz verlangen. § 7 Anzeigepflichten bei Schäden Feuerwehrdienstleistende haben der Kommandantin oder dem Kommandanten
unverzüglich zu melden -
im
Dienst erlittene (eigene) Körper- und Sachschäden, -
Verluste
oder Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der
Feuerwehr. Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde infrage kommen, hat die
Kommandantin oder der Kommandant die Meldung an die Gemeinde weiterzuleiten.
Hat die Gemeinde nach § 193 SGB VII und § 22 der Satzung der Kommunalen
Unfallversicherung Bayern eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie
unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten
sofort) zu unterrichten. § 8 Dienstverhinderung Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes
(Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit,
soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende
wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Für das
Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen haben sich Feuerwehrdienstleistende
vor der Veranstaltung bei der Kommandantin oder dem Kommandanten zu
entschuldigen; im Übrigen haben Feuerwehrdienstleistende Mitteilung zu
machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch
andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden.
Der Wegzug aus der Gemeinde ist in jedem Fall zu melden. § 9 Pflichtverletzungen Die Kommandantin oder der Kommandant kann Verletzungen von
Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden: -
mündlicher
oder schriftlicher Verweis, -
Androhung
des Ausschlusses, -
Ausschluss
(Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 10 Abs. 2 dieser Satzung). § 10 Austritt und Ausschluss (1)
Der
Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist schriftlich gegenüber der
Kommandantin oder dem Kommandanten zu erklären. (2)
Die
Kommandantin oder der Kommandant hat Feuerwehrdienstleistenden, die sie bzw.
er gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verletzung der
Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben,
sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (3)
Eine
gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei – unehrenhaftem Verhalten im Dienst, – grobem Vergehen gegen Kameraden im
Dienst, – fortgesetzter Nachlässigkeit oder
Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen, – Trunkenheit im Dienst, – Aufhetzen zum Nichtbeachten von
Anordnungen, – dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger
Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen
Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr. (4)
Die
Kommandantin oder der Kommandant hat den Ausgeschlossenen den Ausschluss
schriftlich zu erklären. III. Besondere
Pflichten der Kommandantin oder des Kommandanten § 11 Dienst- und Ausbildungsplan (1)
Die
Kommandantin oder der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere
Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. In dem Plan ist für jeden
Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. Zu den Übungen
können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören. (2)
Der
Dienst- und Ausbildungsplan ist der Gemeinde vorzulegen. § 12 Dienstreisen Die Kommandantin oder der Kommandant hat dafür zu sorgen, dass vor
Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung der Gemeinde
eingeholt wird (vergleiche auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Sie bzw. er hat
auch für ihre bzw. seine Dienstreisen die Genehmigung der Gemeinde
einzuholen. § 13 Jahresbericht (1)
Die
Kommandantin oder der Kommandant unterrichtet die Gemeinde zum Ende des
Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. Neu
eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind
namentlich mitzuteilen. In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschafts- und
Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das
übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vergleiche Art. 11 Abs. 1 Satz 2
BayFwG). Soweit die Gemeinde nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird,
ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen
Jahres zu geben. (2)
Die
Unterrichtungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 7 Satz 2 und §
11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt. IV. Anwendungsbeginn § 14 Inkrafttreten Diese Satzung
tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Bischberg,
__________________ Gemeinde Bischberg Michael Dütsch 1.Bürgermeister zu
Beschluss b) AZ.
0280 Satzung über Aufwendungs-
und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Vom
________________________ Die Gemeinde Bischberg erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches
Feuerwehrgesetz (BayFwG)
folgende S A T Z U N G §
1 Aufwendungs-
und Kostenersatz (1) Die Gemeinde Bischberg
erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art.
28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren,
insbesondere für 1. Einsätze, 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz
1 BayFwG), 3. Ausrücken nach missbräuchlicher
Alarmierung oder Fehlalarmen. Einsätze werden
in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und
Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren
dienen, wird kein Kostenersatz erhoben. (2) Die Gemeinde Bischberg
erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden
freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den
gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (zum Beispiel – jeweils auf
Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten – das Stellen von Wachen
nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit
es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist), 2. Überlassung von Gerät und Material zum
Gebrauch oder Verbrauch, 3. Leistungen der
Schlauchpflegewerkstatt, 4. Leistungen der Ölwehr. Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs-
und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu
dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage
enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare
Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die
Selbstkosten berechnet. (4) Aufwendungen, die durch
Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG),
sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu
erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend
gemacht. §
2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen
bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3
BayFwG. (2) Bei freiwilligen
Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen
hat. (3) Mehrere Schuldner haften
als Gesamtschuldner. §
3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft
des Bescheids zur Zahlung fällig. §
4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Bischberg, _______________________ Gemeinde Bischberg Michael Dütsch 1.Bürgermeister Anlage zur Satzung über
Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen
gemeindlicher Feuerwehren Verzeichnis
der Pauschalsätze1) Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.
2. Ausrückestundenkosten Mit
den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung
abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die
zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden
bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten
erhoben.
Die Ausrückestundenkosten
betragen - berechnet vom bei
jährlich 80 Ausrückestunden und einer Zeitpunkt des Ausrückens aus dem
Feuerwehr- Eigenbeteiligung der
Gemeinde gerätehaus/der Feuerwache bis zum
Zeitpunkt von 30% des Wiedereinrückens - je eine
Stunde für
3. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden
berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem
Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für
angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die
ganzen Stundenkosten erhoben. 3.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Für den Einsatz ehrenamtlicher
Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet:
28,00 EUR 28,00
EUR 3.2 Sicherheitswachen Für die Abstellung zum
Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je
Stunde Wachdienst für a) sonstige
Bedienstete b) ehrenamtliche
Feuerwehrdienstleistende Die Höhe der Gebühr für die
Sicherheitswache bemisst sich nach § 11 Abs. 5 AVBayFwG, der in der
jeweiligen Fassung gilt. Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die
Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet. 4.
Sachkosten der Schlauchpflege -
Für die Leistung an fremde Feuerwehren werden
folgende Sätze waschen und prüfen von Schläuchen unter 20 m á 6,50 € waschen und prüfen von Schläuchen über 20 m á 8,00 € waschen und prüfen von Schläuchen über 25 m á 10,00 € prüfen von Schläuchen unter 20 m á 5,50 € prüfen von Schläuchen über 20 m á 7,00 € prüfen von Schläuchen über 25 m á 9,00 € Kosten pro Kupplung einbinden á 3,50 € Für die Bedienung der Schlauchpflegeanlage für Dritte (alle ortsfremde Feuerwehren) kann auch ein Stundenlohn nach § 11 Abs. 5 AVBayFwG, der in der jeweiligen Fassung nach dem tatsächlich angefallenen Aufwand zusätzlich berechnet wird. |
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