Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Der Zuschussantrag zur Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden im Flur der Kindertagesstätte St. Markus vom 30. Juni 2022 sowie die näheren Ausführungen von Frau Dr. Niklaus vom 30. August 2022 dienen zur Kenntnis.

 

Der Betrieb von Kindertagesstätten ist nach Art. 5 BayKiBiG eine kommunale Pflichtaufgabe. Sie tragen die Planungs- und davon abgeleitet die Finanzierungsverantwortung für die hierzu erforderlichen Betreuungsangebote.

 

Gemäß der Betriebsträgervereinbarung vom 1./3. September 2009 übernimmt die Gemeinde Bischberg die Investitionskosten zu 100%, die der Kinderkrippe zuzurechnen sind. In der Vergangenheit wurde im Fall der Betriebstätte St. Markus ggf. auch die Kosten von gemeinsam genutzten Bereichen des Kindergartens und der Kinderkrippe zu 1/4 übernommen. Voraussetzung einer Kostenübernahme ist aber, dass auch hier die Vergabekritererien eingehalten werden.

 

Fördermaßnahmen der Kath. Kirchenstiftung werden gemäß § 3 Nr. 4 der gemeindlichen Richtlinie zur Vereinsförderung vom 15. April 2021 im Einzelfall entschieden. Neben der Zuschussförderung kann hier auch eine Förderung mittels eines Darlehens gewährt werden.

 

Dem Zuschussantrag liegt nur eine Rechnung über die geschätzten Baukosten der Schadensbehebung in Höhe von 1.874,25 EUR, Rechnungsnummer 2022013 der Firma Schwarzmann & Schmitt GbR vom 11. Juli 2022 bei. Nähere Angaben können dem Antrag nicht entommen werden. Ein Finanzierungsplan wurde nicht vorgelegt; ebenso ist nicht bekannt in welcher Höhe die Maßnahme vom Ordinariat gefördert wird. Es ist mit einer Bezuschussung von 25 % für laufende Bauunterhaltsmaßnahmen auszugehen.

 

Die Behebung des Schadens wurde im Vorfeld mit Schreiben 28. Juli 2022 ohne Anerkennung einer Förderung auf dem Verwaltungsweg genehmigt.

 

Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass es um eine reine Unterhaltsleistung des Trägers im Rahmen des Bauunterhalts handelt. Der geschätzte Betrag ist augenscheinlich auch noch mit 1.874,25 EUR (davon 25% = 468,57 EUR, förderfähige Kosten 1.405,68 EUR davon ¼ = 351,42 EUR) geringfügig und als jährlicher Aufwand über die Einnahmen abdeckbar. Elementarschäden sind nicht versichert. Lediglich Schäden durch Frost und Leitungswasser. Eine Bescheinigung der Versicherung vom 30. August 2022 liegt vor. 

 

Es wurde in der Vergangenheit auch keine Defiztabrechnungabrechnung für die Einrichtung Kinderkrippe vorgelegt, so dass zur finanziellen Lage keine Aussage getroffen werden kann.

 


Der Sachvortrag des 1. Bürgermeisters Michael Dütsch dient zur Kenntnis.

 

Der Gemeinderat Bischberg beschließt aufgrund der dargestellten Sachlage die Maßnahme mehr dem laufenden Betriebsaufwand als dem investiven Bereich zuzuordnen. Deshalb wird eine Förderung der Einzelmaßnahme zur Beseitigung der Feuchtigkeitsflecken in Höhe von 1.874,25 EUR im Sinne der gemeindlichen Richtinien für die freiwillige Förderung der Gemeinde Bischberg für Vereine, Gruppe und Institutionen vom 15. April 2021 abgelehnt. Auch erfolgt wegen der Geringfügigkeit keine anteilige Kostenübernahme für die Kinderkrippe in Höhe von 351,42 EUR.

 


Abstimmung:

Für:

17

Gegen:

0