Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Die geplante Baumaßnahme liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Kirchenäcker“.

 

Für den geplanten Neubau Zweifamilienhaus mit Stellplätzen wird das gemeindliche Einvernehmen für die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt.

 

Die Entwässerung hat im Trennsystem zu erfolgen. Vor Beginn der Arbeiten ist der Gemeinde Bischberg ein Messprotokoll über die Höhenfestsetzung vorzulegen.

 

Gegen Rückstau des Abwassers aus dem Kanal hat sich der Anschlussnehmer selbst zu schützen. Für Schäden durch Rückstau haftet die Gemeinde nicht. (§9 Abs. 5 der Entwässerungssatzung).

 

Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach anerkannten Regeln der Technik herzustellen. Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen. Niederschlagswasser darf der öffentlichen Fläche nicht zugeleitet werden (Einbau einer Entwässerungsrinne).

 

Die Gemeinde stimmt grundsätzlich der Verlegung der Zufahrt des Grundstückes von der Stiegeläckerstraße auf die Schulstraße zu. Wegen der bisherigen Erfahrungen übernimmt die Gemeinde Bischberg in diesem Bereich keinerlei Haftung für Schäden und lehnt Baumaßnahmen zur Vermeidung des Zuflusses von öffentlichen Oberflächenwasser auf das Grundstück und jegliche Art des Schadensersatzanspruches ab. Aus diesem Grunde ist vom Bauherren gegenüber der Gemeinde Bischberg eine Haftungsverzichtserklärung auszufertigen.

 

 

Vor Verfüllung der Rohrgräben ist rechtzeitig die Abnahme der verlegten Grundleitungen bei der Gemeinde Bischberg zu beantragen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen Herstellungsbeiträge entsprechend den gemeindlichen Satzungen zu entrichten sind

 

Die Grundstücksnachbarn haben dem Bauvorhaben zugestimmt.

 

Dem Bauantrag wird zugestimmt.

 


Abstimmung:

Für:

8

Gegen:

0