Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Durch Art. 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl 2015, I S. 1834) wurde die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. Mit der Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UstG) wird der Grundsatz der Wettbewerbsneutraliltät umgesetzt. Das von der Gemeinde Bischberg gewählte Optionsmodel endet mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Das bedeutet, dass alle von der öffentlichen Hand erbrachten Leistungen der Besteuerung unterliegen, wenn diese im Wettbewerb auch von privaten Unternehmen erbracht werden können. Unsere Konzessionsverträge stellen zivilrechtliche Verträge dar.

 

Die Änderung hat auch Auswirkungen auf die Konzessionsabgaben, welche dann einen steuerbaren Umsatz darstellen (vgl. BMF-Schreiben vom 5. August 2020 – III C 2 – S7107/1910007 : 005). Jedoch gibt es laut dem Bundesministerium für Finanzen auch die Möglichkeit, dass die eingeräumten Wegerechte auch unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG fallen können. Nachdem die Konzessionsverträge der Gemeinde Bischberg den Musterkonzessionsverträgen entsprechen, können gemäß Schreiben des Bayerische Landesamtes für Steuern an den Bayerischen Gemeindetag vom 17. Mai 2021 die Konzessionsabgaben von der Steuerpflicht befreit werden.

 

Diese Option auf Befreiung nach § 9 UStG muss jedoch erklärt werden. Die Verwaltung hat deswegen mit dem Steuerberatungsbüro der Gemeinde Bischberg, Herrn Wolfgang Och, vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) Kontakt aufgenommen. Dieser führte aus, dass unter den jetzigen Gegebenheiten nichts gegen einen Antrag auf Befreiung nach § 4 Nr. 12 UStG für die Konzessionsabgabeverträge Strom und Gas der Gemeinde Bischberg sprechen würde.

 

Der Gaskonzessionsvertrag ist am 1. Februar 2018 für 20 Jahre Laufzeit in Kraft getreten und der Stromkonzessionsvertrag ist am 10. März 2009 mit einer Laufzeit von 20 Jahren geschlossen worden.

 

Die Versorger lassen sich neue Hausanschlüsse immer direkt von den anschließenden Haushalten erstatten. Eine Erweiterung auf kommunale Kosten des Netzes ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht geplant. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs für alle Eingangsumsätze im Zusammenhang mit den laufenden Konzessionsverträgen (vgl. Rundschreiben 45/2021 des Bayerischen Gemeindetags vom 14. Juli 2021) wird aufgrund der vertraglichen Formulierungen als gering eingestuft und die Gemeinde Bischberg müsste dann die fällig werdenden Umsatzsteuern an den Konzessionsabgaben selbstständig an das Finanzamt Bamberg abführen. Nachdem der Verwaltung auch keine größeren Investitionssummen für den Bau von Strom- und Gasnetzen im Gemeindegebiet bekannt sind, wird die Nutzung dieser Option als nicht vorteilhaft angesehen.


Die Ausführungen vom 1. Bürgermeister Michael Dütsch dienen zur Kenntnis.

 

Der Gemeinderat Bischberg beschließt für die Konzessionsverträge im Bereich der Gasversorgung (Vertrag vom 1. Februar 2018) mit der Bayernwerk Netz GmbH mit Sitz in 93049 Regensburg, Lilienthalstraße 7 und im Bereich der Stromversorgung (Vertrag vom 10. März 2009) mit der E.ON Bayern AG mit Sitz in 93049 Regensburg, Heinkelstraße 1 für die Entschädigung zum eingeräumten Wegerecht die Option der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG zu wählen.

 

Entsprechende Erklärungen sind gegenüber den oben genannten Vertragspartnern abzugeben. 


Abstimmung:

Für:

18

Gegen:

0