Sitzung: 12.05.2022 Gemeinderat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Nach Art. 1 des Bayerischen
Feuerwehrgesetzes (BayFwG) hat die Gemeinde dafür zu sorgen, dass drohende
Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden
(abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen
Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird
(technischer Hilfsdienst). Hierzu ist es erforderlich "den
örtlichen Anforderungen entsprechend ausgerüstete Feuerwehren"
aufzustellen und zu unterhalten. Dazu gehört zum einen, das entsprechende
Material bereitzustellen (Fahrzeuge, Kleidung, Ausrüstung) und zum anderen, das
erforderliche Personal zu akquirieren (freiwillig, verpflichtet oder
beruflich).
Das vorhandene Personal ist zudem seinen
Aufgaben entsprechend auszubilden. Die Ausbildung erstreckt sich dabei eben
nicht nur auf den Umgang mit feuerwehrtechnischem Gerät und Einsatztaktik,
sondern auch darauf, dass ausgebildetes Personal zur Verfügung steht, um die
Einsatzfahrzeuge bewegen zu können.
Stehen genügend Kräfte mit den
erforderlichen Führerscheinen zur Verfügung, dann hat die Gemeinde
"Glück" gehabt. Bei kleinen Feuerwehren mit kleinen Fahrzeugen wie
TSF, MTW etc. ist das in der Regel nie ein Problem, da diese Fahrzeuge mit
einem Führerschein der Klasse B gefahren werden dürfen.
Wenn die Feuerwehr aber über
Großfahrzeuge verfügt, welche nur mit Führerscheinen der Klassen C1 der C
gefahren werden dürfen, kann es vor allem untertags eng werden. Stehen nicht
genügend Fahrer mit "privatem" Führerschein zur Verfügung, muss die
Gemeinde entweder ihren Fuhrpark überdenken (kleinere Fahrzeuge) oder Feuerwehrkameraden*innen
die Führerscheinausbildung der benötigten Klasse ermöglichen.
Seit 2019 gibt es zudem den „Feuerwehrführerschein“, welcher
eine besondere Erweiterung der Klasse B für ehrenamtliche
Angehörige der Feuerwehrorganisationen darstellt. Nach dieser im Jahre 2009
beschlossenen Regelung dürfen die Betroffenen nun auch Einsatzahrzeuge bis zu
7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse inklusive Anhänger steuern. Das ist im
Normalfall nur mit dem Klasse C1E Führerschein möglich. Ein weiterer Nachteil
dieses „Ehrenamtsführerscheins“ ist die Problematik der Fahrzeugbeladung, durch
die das Fahrzeug oftmals über die 7,5 Tonnen kommt.
Wie das in der Praxis aussieht, ist von
Kommune zu Kommune unterschiedlich. Einige Städte und Gemeinden zahlen den
kompletten Führerschein, andere zahlen nur einen vereinbarten Teil des
Führerscheines und wieder andere zahlen einen festen Betrag, so dass der
Auszubildende dann ggfs. weitergehende Kosten (wie zusätzliche Fahrstunden,
Prüfungswiederholungen, etc.) selbst zahlen muss. Grundsätzlich wird der
jeweilige Kommandant bei der Personenauswahl beteiligt, wobei die Funktion des
Feuerwehrdienstleistenden auch oft eine Rolle spielt (Gerätewart, etc.). In der
Regel gibt es lediglich zwei bis drei Fahrer je Fahrzeug bei den Feuerwehren
mit entsprechenden Führerscheinen. Wird der Führerschein auch beruflich
genutzt, muss er oft selbst gezahlt werden.
Zudem wird häufig eine
Verpflichtungserklärung zur Teilrückzahlung trotz rechtlichem Widerspruchs
angewandt. Verpflichtungserklärung bedeutet, dass die Kommunen den
Führerscheinbewerbern eine Art Vertrag oder Vereinbarung unterschreiben lassen,
in der er bzw. sie sich für einen gewissen Zeitraum (oft 10 Jahre) zum
Feuerwehrdienst in der jeweiligen Kommune verpflichtet oder andernfalls bei
einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Einsatzdienst entweder die vollen Kosten
oder pro verbleibendem Jahr z.B. 1/10 zurückzahlen muss. Nach neuesten
Gerichtsentscheidungen ist so eine Vereinbarung allerdings nicht zulässig.
Im Hinblick auf die Neuanschaffungen von
Fahrzeugen nach dem im Jahr 2019 verabschiedeten Feuerwehrbedarfsplan in
Bischberg und eines vorliegenden Antrages eines Feuerwehrkameraden auf
Kostenübernahme, wurde eine Umfrage in den gemeindlichen Feuerwehren
durchgeführt. Grundsätzlich scheinen genügend Feuerwehr-/Führerscheine
vorhanden zu sein.
Zudem ist zu beachten, dass aufgrund des
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes die große Mehrheit den Führerschein der
Klassen C bzw. CE beruflich nicht mehr benötigt und somit nur für die Feuerwehr
macht. Im Bereich des Berufsverkehrs sind noch zusätzliche Sonderstunden
nachzuweisen.
In Bischberg ist derzeit noch der
Gemeinderatsbeschluss vom 2. April 2009, TOP 48, gültig. Hiernach werden 50%
der Kosten für den Führerschein, maximal 1.000 EUR bezuschusst. Außerdem ist
eine Verpflichtungserklärung mit einer Laufzeit von zehn Jahren abzuschließen.
Für die Erweiterung des C auf CE ist er anteilsmäßig zu reduzieren.
Eine neue Beschlussfassung durch den
Gemeinderat wäre grundsätzlich nicht erforderlich. Jedoch haben sich die
Grundlagen für die Feuerwehrdienstleistenden erheblich verschlechtert. Der
Führerschein der Klasse CE kostet inzwischen nach Rückfrage bei einer
Fahrschule keine 2.500 EUR mehr, sondern 4.500 EUR. Ebenso ändert sich der
Fuhrpark der Feuerwehr nach dem beschlossenen Feuerwehrbedarfsplan in den
kommenden Jahren, so dass der Bedarf ein komplett anderer wird.
Die Gemeinde Bischberg sollte sich daher
darauf verständigen, dass der „Basis-Führerschein“, soweit er nicht zusätzlich
für eine Erwerbstätigkeit oder sonstige private Verwendung genutzt wird, durch
die Kommune zu übernehmen ist. Bei Beschäftigten des gemeindlichen Bauhofs wird
die Fahrerlaubnis CE als berufliche Qualifikationsvoraussetzung angesehen. Aus
Gründen der Gleichbehandlung ist hier eine Bezuschussung auszuschließen.
Außerdem muss eine Maximalanzahl an Fahrzeugführern festgelegt werden, da nicht
jeder Feuerwehrdienstleistende seinen Führerschein auf Kosten der Kommune
machen kann.
Der Sachvortrag des 1. Bürgermeisters
Michael Dütsch dient zur Kenntnis.
Der Gemeinderat beschließt, die Kosten
des Erwerbs der Qualifikation der großen Fahrerlaubnis C und CE oder bei den
kleineren Feuerwehrfahrzeugen C1E zu übernehmen, wenn die Fahrerlaubnis nicht
Grundlage des Berufs ist und bei kleineren Feuerwehrfahrzeugen der
„Feuerwehr-Führerschein“ nicht mehr ausreicht.
Die Kostenübernahme greift, wenn weniger
als fünf Fahrzeugführer je Fahrzeug im aktiven Dienst vorhanden sind.
Sollte über diesen dringend notwendigen
Bedarf hinaus wegen einer speziellen Funktionsausübung (z.B. Gerätewart, …)
eine weitere Fahrerlaubnis notwendig werden, so können diese Kosten übernommen
werden.
Haushaltsmittel sind über die
Haushaltsplanung abzufragen und einzustellen.
Abstimmung: |
Für: |
18 |
Gegen: |
0 |