Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Nach Art. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) hat die Gemeinde dafür zu sorgen, dass drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst). Hierzu ist es erforderlich "den örtlichen Anforderungen entsprechend ausgerüstete Feuerwehren" aufzustellen und zu unterhalten. Dazu gehört zum einen, das entsprechende Material bereitzustellen (Fahrzeuge, Kleidung, Ausrüstung) und zum anderen, das erforderliche Personal zu akquirieren (freiwillig, verpflichtet oder beruflich).

 

Das vorhandene Personal ist zudem seinen Aufgaben entsprechend auszubilden. Die Ausbildung erstreckt sich dabei eben nicht nur auf den Umgang mit feuerwehrtechnischem Gerät und Einsatztaktik, sondern auch darauf, dass ausgebildetes Personal zur Verfügung steht, um die Einsatzfahrzeuge bewegen zu können.

 

Stehen genügend Kräfte mit den erforderlichen Führerscheinen zur Verfügung, dann hat die Gemeinde "Glück" gehabt. Bei kleinen Feuerwehren mit kleinen Fahrzeugen wie TSF, MTW etc. ist das in der Regel nie ein Problem, da diese Fahrzeuge mit einem Führerschein der Klasse B gefahren werden dürfen.

 

Wenn die Feuerwehr aber über Großfahrzeuge verfügt, welche nur mit Führerscheinen der Klassen C1 der C gefahren werden dürfen, kann es vor allem untertags eng werden. Stehen nicht genügend Fahrer mit "privatem" Führerschein zur Verfügung, muss die Gemeinde entweder ihren Fuhrpark überdenken (kleinere Fahrzeuge) oder Feuerwehrkameraden*innen die Führerscheinausbildung der benötigten Klasse ermöglichen.

 

Seit 2019 gibt es zudem den „Feuerwehrführerschein“, welcher eine besondere Erweiterung der Klasse B für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehrorganisationen darstellt. Nach dieser im Jahre 2009 beschlossenen Regelung dürfen die Betroffenen nun auch Einsatzahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse inklusive Anhänger steuern. Das ist im Normalfall nur mit dem Klasse C1E Führerschein möglich. Ein weiterer Nachteil dieses „Ehrenamtsführerscheins“ ist die Problematik der Fahrzeugbeladung, durch die das Fahrzeug oftmals über die 7,5 Tonnen kommt.

 

Wie das in der Praxis aussieht, ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Einige Städte und Gemeinden zahlen den kompletten Führerschein, andere zahlen nur einen vereinbarten Teil des Führerscheines und wieder andere zahlen einen festen Betrag, so dass der Auszubildende dann ggfs. weitergehende Kosten (wie zusätzliche Fahrstunden, Prüfungswiederholungen, etc.) selbst zahlen muss. Grundsätzlich wird der jeweilige Kommandant bei der Personenauswahl beteiligt, wobei die Funktion des Feuerwehrdienstleistenden auch oft eine Rolle spielt (Gerätewart, etc.). In der Regel gibt es lediglich zwei bis drei Fahrer je Fahrzeug bei den Feuerwehren mit entsprechenden Führerscheinen. Wird der Führerschein auch beruflich genutzt, muss er oft selbst gezahlt werden.

 

Zudem wird häufig eine Verpflichtungserklärung zur Teilrückzahlung trotz rechtlichem Widerspruchs angewandt. Verpflichtungserklärung bedeutet, dass die Kommunen den Führerscheinbewerbern eine Art Vertrag oder Vereinbarung unterschreiben lassen, in der er bzw. sie sich für einen gewissen Zeitraum (oft 10 Jahre) zum Feuerwehrdienst in der jeweiligen Kommune verpflichtet oder andernfalls bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Einsatzdienst entweder die vollen Kosten oder pro verbleibendem Jahr z.B. 1/10 zurückzahlen muss. Nach neuesten Gerichtsentscheidungen ist so eine Vereinbarung allerdings nicht zulässig.

 

Im Hinblick auf die Neuanschaffungen von Fahrzeugen nach dem im Jahr 2019 verabschiedeten Feuerwehrbedarfsplan in Bischberg und eines vorliegenden Antrages eines Feuerwehrkameraden auf Kostenübernahme, wurde eine Umfrage in den gemeindlichen Feuerwehren durchgeführt. Grundsätzlich scheinen genügend Feuerwehr-/Führerscheine vorhanden zu sein.

 

Zudem ist zu beachten, dass aufgrund des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes die große Mehrheit den Führerschein der Klassen C bzw. CE beruflich nicht mehr benötigt und somit nur für die Feuerwehr macht. Im Bereich des Berufsverkehrs sind noch zusätzliche Sonderstunden nachzuweisen.

 

In Bischberg ist derzeit noch der Gemeinderatsbeschluss vom 2. April 2009, TOP 48, gültig. Hiernach werden 50% der Kosten für den Führerschein, maximal 1.000 EUR bezuschusst. Außerdem ist eine Verpflichtungserklärung mit einer Laufzeit von zehn Jahren abzuschließen. Für die Erweiterung des C auf CE ist er anteilsmäßig zu reduzieren.

 

Eine neue Beschlussfassung durch den Gemeinderat wäre grundsätzlich nicht erforderlich. Jedoch haben sich die Grundlagen für die Feuerwehrdienstleistenden erheblich verschlechtert. Der Führerschein der Klasse CE kostet inzwischen nach Rückfrage bei einer Fahrschule keine 2.500 EUR mehr, sondern 4.500 EUR. Ebenso ändert sich der Fuhrpark der Feuerwehr nach dem beschlossenen Feuerwehrbedarfsplan in den kommenden Jahren, so dass der Bedarf ein komplett anderer wird.

 

Die Gemeinde Bischberg sollte sich daher darauf verständigen, dass der „Basis-Führerschein“, soweit er nicht zusätzlich für eine Erwerbstätigkeit oder sonstige private Verwendung genutzt wird, durch die Kommune zu übernehmen ist. Bei Beschäftigten des gemeindlichen Bauhofs wird die Fahrerlaubnis CE als berufliche Qualifikationsvoraussetzung angesehen. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist hier eine Bezuschussung auszuschließen. Außerdem muss eine Maximalanzahl an Fahrzeugführern festgelegt werden, da nicht jeder Feuerwehrdienstleistende seinen Führerschein auf Kosten der Kommune machen kann.

 


Der Sachvortrag des 1. Bürgermeisters Michael Dütsch dient zur Kenntnis.

 

Der Gemeinderat beschließt, die Kosten des Erwerbs der Qualifikation der großen Fahrerlaubnis C und CE oder bei den kleineren Feuerwehrfahrzeugen C1E zu übernehmen, wenn die Fahrerlaubnis nicht Grundlage des Berufs ist und bei kleineren Feuerwehrfahrzeugen der „Feuerwehr-Führerschein“ nicht mehr ausreicht.

 

Die Kostenübernahme greift, wenn weniger als fünf Fahrzeugführer je Fahrzeug im aktiven Dienst vorhanden sind.

 

Sollte über diesen dringend notwendigen Bedarf hinaus wegen einer speziellen Funktionsausübung (z.B. Gerätewart, …) eine weitere Fahrerlaubnis notwendig werden, so können diese Kosten übernommen werden.

 

Haushaltsmittel sind über die Haushaltsplanung abzufragen und einzustellen.

 


Abstimmung:

Für:

18

Gegen:

0