Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Aufgrund der Elternzeit der bisherigen Leiterin des Standesamts Bischberg Frau Sandra Koch wurde zwischenzeitlich Frau Brigitte Zweyer zur Leiterin des Standesamts Bischberg ernannt. Nachdem die Elternzeit von Frau Sandra Koch mindestens zwei Jahre dauern wird, wurde die Ausbildung und nunmehr Bestellung einer weiteren Standesbeamtin bzw. eines weiteren Standesbeamten erforderlich.

 

Die Voraussetzungen zur Bestellung als Standesbeamtin ergeben sich unter anderem aus § 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG). Danach darf zum Standesbeamten oder zur Standesbeamtin nur bestellt werden, wer

 

  1. zum Rechtsträger des Standesamts in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht,

 

  1. als Beamter oder Beamtin die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, nach den Vorgaben des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571) in der jeweils geltenden Fassung bestanden oder als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin die Fachprüfung des Beschäftigtenlehrgangs II der Bayerischen Verwaltungsschule mit Erfolg abgelegt hat,

 

  1. an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat und

 

  1. mindestens drei Monate bei einem Standesamt entweder als Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin oder zur Einweisung tätig gewesen ist.

 

Frau Heinz ist derzeit neben dem Bürgermeister Michael Dütsch die einzige Mitarbeiterin, die Ziffer 2 des § 2 AVPStG erfüllt. Zwischenzeitlich liegen bei Frau Heinz auch die weiteren Voraussetzungen vor. Unter anderem hat sie in der Zeit vom 14. Februar 2022 bis zum 25. Februar 2022 am Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen.

 

Zur rechtskräftigen Bestellung als Standesbeamtin bedarf es noch eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses. Die Bestellung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AVPStG stets widerruflich.

 


Der Sachvortrag des 2. Bürgermeisters Tobias Knoblach diente zur Kenntnis.

 

Frau Renate Heinz wird zur Standesbeamtin der Gemeinde Bischberg auf jederzeitigen Widerruf bestellt.

 

Die entsprechende Bestellungsurkunde ist ihr auszuhändigen.

 


Abstimmung:

Für:

19

Gegen:

0