Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Die geplante Baumaßnahme liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Lange Zeile“, Lange Zeile 28.

 

Für den geplanten Wohnhausneubau mit zwei Wohneinheiten und Garage wird das gemeindliche Einvernehmen für die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt.

 

Die Entwässerung hat im Trennsystem zu erfolgen. Vor Beginn der Arbeiten ist der Gemeinde Bischberg ein Messprotokoll über die Höhenfestsetzung vorzulegen.

 

Gegen Rückstau des Abwassers aus dem Kanal hat sich der Anschlussnehmer selbst zu schützen. Für Schäden durch Rückstau haftet die Gemeinde nicht (§9 Abs. 5 der Entwässerungssatzung).

Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach anerkannten Regeln der Technik herzustellen. Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen. Niederschlagswasser darf der öffentlichen Fläche nicht zugeleitet werden (Einbau einer Entwässerungsrinne).

 

Vor Verfüllung der Rohrgräben ist rechtzeitig die Abnahme der verlegten Grundleitungen bei der Gemeinde Bischberg zu beantragen.

 

Sollten nachträglich anstatt der beantragen zwei Wohneinheiten drei geschaffen werden, ist gemäß der Garagen- und Stellplatzverordnung ein weiterer Stellplatz nachzuweisen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen Herstellungsbeiträge entsprechend den gemeindlichen Satzungen zu entrichten sind.

 

Die Grundstücksnachbarn haben dem Bauvorhaben zugestimmt.

 


Dem Bauantrag wird zugestimmt.

 


Abstimmung:

Für:

9

Gegen:

0