Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 15. April 2021 für das laufende Geschäft überarbeitete Richtlinien zur freiwilligen Förderung für Vereine, Gruppen und Institutionen aufgestellt.

 

Nach den alten Richtlinien wurde der Neubau des Vereinsheims des TC Blau-Weiß Bischberg 1980 e.V. mit Ausstattung anhand der dem Antrag zu Grunde gelegten Unterlagen gefördert. Förderfähige Kosten in Höhe von 76.500,00 EUR ergaben bei 20 % Fördersatz einen Zuschuss in Höhe von 15.300,00 EUR. Die Fördermaßnahme wurde im Jahr 2019 abgerechnet.

 

Im Winter 2020/2021 wurde die Wasserleitung des Vereinsheims  nicht ordnungsgemäß frostsicher gemacht, so dass ein größerer Wasserschaden entstand. Die Versicherung hat mit pauschal 6.000,00 EUR nur 30% des Schadens übernommen. Die Abrechnung der Versicherung liegt der Verwaltung nicht vor. Normalerweise gelten die Afa-Werte als Verbrauchszeit und Bindungsfrist bevor eine erneute Bezuschussung anhand der Richtlinien von der Verwaltung selbstständig erfolgen (Ausschluss der Doppelförderung).

 

Der Antrag des Tennis-Club Blau-Weiß Bischberg 1980 e. V. vom 18. Juli 2021 dient zur Kenntnis. Zeitgleich ging im Vorgriff zur anstehenden Verbrauchs- und Einleitungsgebührenabrechnung 2021 ein Antrag auf Erlass in Höhe der zu erwartenden Abrechnung ein.

 

Da beide Anträge zusammenhängen, wird der Erlassantrag der zu gegebener Zeit auch auf Verwaltungsweg durch den 1. Bürgermeister Michael Dütsch (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b Spiegelstrich 1 der GeschäftsO des Gemeinderates Bischberg bis 2.500,00 EUR) entschieden werden könnte, auch hier mit zur Abstimmung gegeben.

 

Insgesamt geht man bei der Antragstellung von Kosten in Höhe von 9.581,29 EUR (vormals 10.888,51 EUR) aus. Ohne der Verbrauchs- und Einleitungsgebührenabrechnung beträgt der Sach- und Inventarschaden 7.184,19 EUR. Als Entschädigung wurden 6.000,00 EUR von der Versicherung gezahlt, so dass nach der vorgelegten Kostenberechnung der Eigenanteil am Schaden 1.184,19 EUR zuzüglich der ausstehenden gemeindlichen Gebührenabrechnung 2021 beträgt. Der entstandene Wasserschaden verursacht anteilige Kosten von 1.039,88 EUR (2,24 EUR/m³ * 465 m³) in der Verbrauchsgebührenabrechnung und 1.334,55 EUR (2,87 EUR/m³ + 465 m³) in der Einleitungsgebührenabrechnung.

 

Der finanzielle Schaden des Vereins beträgt somit 3.558,62 EUR.

 

Seitens der Verwaltung wird bei Wasserschäden und entsprechendem Nachweis, wie es hier der Fall ist, den Bürgern ein Erlass auf die Einleitungsgebühren im Rahmen der angefallenen Verbrauchsgebührenabrechnung gewährt. Das Wasser wurde ja bezogen und muss auch an Dritte bzw. durch die Gebührenzahler gezahlt werden. Das Abwasser ist lt. Angaben keiner gemeindlichen Entwässerungseinrichtung zugeführt worden und verursacht auch keine Kosten an Dritte, so dass auch in diesem Fall der Betrag von 1.334,55 EUR erlassen werden kann.

 

Die Verwaltung vertritt die Rechtsauffassung, dass auf die noch abzurechnenden anteiligen Verbrauchsgebühren in Höhe von 1.039,88 EUR kein Erlass gewährt werden kann.

 

Inwieweit der Gemeinderat darüber hinaus auf das verbleibende Defizit von 2.224,07 EUR einen Zuschuss gewährt obliegt dem Gemeinderat.


Der Sachvortrag des 1. Bürgermeisters Michael Dütsch dient zur Kenntnis.

 

Der Gemeinderat Bischberg billigt zu gegebener Zeit auf die noch ausstehende Verbrauchs- und Einleitungsgebührenabrechnung 2021 für 465 m³ Abwasser einen Erlass in Höhe von 1.334,55 EUR auf die anteiligen Einleitungsgebühren.

 

Für eine darüberhinausgehende Förderung sieht der Gemeinderat Bischberg keine Möglichkeit für eine wohlwollende Entscheidung im Sinne des Antragstellers.

 


Abstimmung:

Für:

17

Gegen:

1