Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Der Sachvortrag von Herrn Dipl.-Ing. Rüdiger Hellmich dient dem Gemeinderat zur Kenntnis.

 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.09.2020 den Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur 5. Änderung und Erweiterung des Teilbebauungsplanes Industriegebiet Trosdorf für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan im Bereich der Flurnummern Teilflächen 327/12, 320/5, 316/3, 297/9, 327/2, 319/3, Gemarkung Trosdorf und der Flurstücke 439, 438, 440/1, Gemarkung Bischberg für die frühzeitige Beteiligung gefasst.

 

Die Stellungnahmen liegen nun vor und werden abgewogen und die Beschlüsse zu den einzelnen Stellungnahmen sowie zu einer zweiten Auslegung gefasst.


Beschlussvorschläge zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Bürger, die im Rahmen der frühzeitigen Verfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB eingegangen sind.

 

 

A.      Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden gaben
keine Stellungnahme ab:

 

-               Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bamberg

-               Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg, Abt. Forstwirtschaft

-               Bund Naturschutz in Bayern e. V, Kreisgruppe Bamberg

-               Gewerbeaufsichtsamt

-               Industrie- und Handelskammer

-               PLEdoc

-               Vodafone Kabel Deutschland GmbH

-               Gemeinde Lisberg

-               Gemeinde Oberhaid

-               Gemeinde Viereth-Trunstadt

 

          Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden äußerten
keine Einwendungen:

 

-               Regionaler Planungsverband Oberfranken-West, Stellungnahme vom 30.04.2021

-               Handwerkskammer für Oberfranken, Stellungnahme vom 06.05.2021

-               TenneT TSO GmbH, Stellungnahme vom 16.04.2021

-               Stadt Hallstadt, Stellungnahme vom 05.05.2021

-               Gemeinde Stegaurach, Stellungnahme vom 21.04.2021

-               Gemeinde Walsdorf, Stellungnahme vom 23.04.2021

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt dies zur Kenntnis.

 

Ohne Abstimmung

 

B.      Folgende Fachstellen haben Bedenken oder Anregungen vorgebracht:

 

1.              Zur Stellungnahme des Landratsamtes Bamberg vom 11.05.2021:

 

Naturschutz:

 

Seitens der unteren Naturschutzbehörde bestehen gegen den o.g. Bebauungsplan keine grundsätzlichen Einwände, unter Beachtung der folgenden Auflagen.

 

Eine Ortsrandeingrünung des neu ausgewiesenen sonstigen Sondergebietes „Lebensmitteldiscountmarkt“ ist notwendig um die Eingriffe in das Landschaftsbild zu verringern. Gegen die Ausführungen im Umweltbericht hier Kap. 9.2 Seite 18 „Schutzgut Landschaft“ bestehen grundsätzliche Einwände. Auch wenn das Landschaftsbild bereits schon durch die bestehende Bebauung beeinträchtigt ist, muss der Neuzuwachs an Bebauung sich in das Landschaftsbild integrieren.

 

Es wird an die Gemeinde Bischberg appelliert, an der östlichen Gebäudeseite mind. einen 2 Meter breiten Eingrünungsstreifen aus autochthonen heimischen Sträucher, ergänzt mit einer Fassadenbegrünung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) festzusetzen und nicht die Fehler der Vergangenheit zu wiederholen. Diesen Gedanken unterstützt auch die Nähe zum überregionalen Fernradweg „Main-Radweg" bzw. „EuroVelo-Route 4 (Central Europe Route)“, umso wichtiger ist es, das Erscheinungsbild der Gemeinde zu verbessern und zu schützen.

 

Für die Ausgleichsfläche (1.276 m²) auf der Fl.-Nr. 707, Gmkg. Unteraltenbernheim der Gemeinde Obernzenn, Landkreis Neustadt an der Aisch - Bad Windsheim ist eine Bestätigung der Eignung durch die zuständige Naturschutzbehörde vorzulegen. Die Abbuchung aus dem privaten Ökokonto muss im Auftrag der Gemeinde Bischberg erfolgen.

 

Die Ausführungen zu den artenschutzrechtlichen Belangen „Schutzgut Tiere und Pflanzen" Umweltbericht Kap. 9.2, Seite 17, (veranlasste fachliche Untersuchungen) werden begrüßt.

An der B26 werden drei Bäume zum Roden gekennzeichnet. Ist es wirklich notwendig, diese alten Bäume wegen 4 Parkplätzen zu roden; es wird gebeten eine Alternative zu überprüfen. Die Bäume bieten jetzt schon einen guten Sichtschutz.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme des Naturschutzes zur Kenntnis. Mittlerweile sind an der östlichen Gebäudeseite des neu geplanten Lebensmitteldiscounters umfangreiche Eingrünungsmaßnahmen vorgesehen. So wird ein zwei Meter breiter Eingrünungsstreifen mit Bäumen und Sträuchern ergänzt mit einer Fassadenbegrünung im Bebauungsplan aufgenommen, um den Neubau in das Landschaftsbild bestmöglich zu integrieren. Diese Maßnahmen werden in der Begründung beschrieben und das Schutzgut „Landschaftsbild“ überarbeitet.

 

Für die Ausgleichsfläche (1.276 m²) auf der Fl.-Nr. 707, Gmkg. Unteraltenbernheim der Gemeinde Obernzenn, liegt mittlerweile eine Bestätigung der Eignung vor. Die Gemeinde Bischberg veranlasst die Abbuchung aus dem privaten Ökokonto des Betreibers.

 

Die Ergebnisse aus den Ausführungen zu den artenschutzrechtlichen Untersuchungen für das „Schutzgut Tiere und Pflanzen" werden im Bebauungsplan berücksichtigt und in der Begründung unter anderem im Umweltbericht Kap. 9.2 ergänzt.

 

Der Gemeinde und dem Vorhabenträger ist es wichtig, mindestens drei der vier an der B26 bestehenden Bäume als Sichtschutz und Eingrünung zu erhalten. Momentan findet noch eine Überprüfung vom Planungsbüro statt, ob eine Umplanung in diesen Bereich erfolgen kann.

 

Abstimmung:

Für:

19

Gegen:

0

 

 

Immissionsschutz:

 

Für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist das Vorhaben noch reichlich unpräzise. In den Festsetzungen sollte das Vorhaben eindeutig beschrieben werden.

 

Unter Punkt B.I.1.1 sollten die tatsächlich zulässigen Nutzungen, hier: Getränkemarkt, Bäckerei, Apotheke und Spielhalle, aufgelistet werden. Der Ausschluss von nur immissionsschutzrechtlich und abfallrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen ist zu ungenau und wird auch nicht durch das Lärmgutachten der Wolfgang Sorge Ingenieurbüro für Bauphysik GmbH und Co. KG (IFB), Bericht Nr. 150021 vom 26.10.2020, abgedeckt.

 

Zur Lage, Größe und Umfang der zulässigen Nutzungen im Plangebiet ist auf das Lärmgutachten der IFB, Bericht Nr. 150021 vom 26.10.2020, zu verweisen. Das Gutachten ist zum Bestand des Bebauungsplans zu machen.

 

Das Lärmgutachten der IFB hat festgestellt, dass zum Schutz der Wohnhäuser in Trosdorf vor erheblichen Belästigungen kein uneingeschränkter Betrieb im GE /SO möglich ist. Sollen die Vorhaben im Plangebiet ungenau bleiben, ist stattdessen eine Lärmkontingentierung für das Plangebiet durchzuführen und bei der jeweiligen Bauausführung konkret nachzuweisen, dass die entsprechenden Lärmkontingente und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von dem Bauvorhaben eingehalten werden.

 

Unter Punkt Nr. B.I.7 der Festsetzungen ist aufzunehmen, dass das Lärmgutachten voll umfänglich zu beachten ist. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich der Umfang des zulässigen Fahrverkehrs (Lkw, Pkw) aus dem Lärmgutachten ergibt und zu beachten ist. Auch Art, Lage, Anzahl und Schallleistungspegel der technischen Anlagen für die beiden Märkte und die Spielhalle sowie die Lage der Anlieferungen an den Geschäften sind entsprechend dem Lärmgutachten auszuführen. Änderungen zu den Angaben im Lärmgutachten bedürfen vorher einer schalltechnischen Überprüfung (Nachweis über die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwert[anteil]e).

 

Bei der Errichtung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen ist darauf zu achten, dass schutzbedürftige Bebauung in der Umgebung (z.B. Wohnhäuser in Trosdorf) nicht erheblich durch Blendungen belästigt werden. Auf die Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) [im lnternet einsehbar] wird hingewiesen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme des Immissionsschutzes zur Kenntnis. Die zulässigen Nutzungen werden im Bebauungsplan konkretisiert.  Das Immissionsgutachten wurde mittlerweile in Absprache mit dem Fachbereich Umweltschutz vom Landratsamt Bamberg überarbeitet. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden im Bebauungsplan und in der Begründung ergänzt. Das Gutachten wird als Teil des Bebauungsplans deklariert.

 

Die Forderungen bzw. Hinweise bezüglich der Blendwirkung bei der Errichtung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen werden im Bebauungsplan berücksichtigt. Der Hinweis, dass keine Belendung von den Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen ausgehen darf, wird im Bebauungsplan aufgenommen.

 

Abstimmung:

Für:

19

Gegen:

0

 

 

Bodenschutz:

 

Die gemäß Nr. 2 der Begründung zum Bebauungsplan von der Planung betroffenen Grundstücke Fl.-Nrn. 316/3 (wohl anstatt 346/3), 320/5, 327/12, 297/9 (TF), 319/3 (TF) und 327/2 (TF) der Gemarkung Trosdorf sowie Fl.-Nrn. 438, 439 und 440/1 der Gemarkung Bischberg, Gemeinde Bischberg sind im Altlasten-, Bodenschutz und Deponieinformationssystem nicht erfasst. Für die im Planungsgebiet liegende Fläche besteht insofern kein Altlastenverdacht. Auch für schädliche Bodenveränderungen liegen insofern keine Anhaltspunkte vor.

 

Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind keine Bodenbelastungen vorhanden, die den vorgelegten Planungen entgegenstehen.

 

Mit den Hinweisen Nrn. 9 und 11 des Bebauungsplanentwurfs besteht Einverständnis.

Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die eingereichte Planung in der vorliegenden Form keine Einwände.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zum Bodenschutz zur Kenntnis.

 

Ohne Abstimmung.

 

 

Wasserrecht:

 

Sachverhalt:

Auf den Flur-Nummern 327/12, 316/3, Gmkg. Trosdorf sowie auf 439, 438 und 440/1, Gmkg. Bischberg (Gmde. Bischberg) soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan für ein Industriegebiet ausgewiesen werden.

 

Standort:

Das Vorhaben liegt weder in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten Überschwemmungsgebiet noch in einem Trinkwasserschutzgebiet, jedoch im wassersensiblen Bereich.

Die Auswirkungen eines wassersensiblen Bereichs können unterschiedlich sein. In der Regel handelt es sich dabei um Flächen, die mit einer unbekannten statistischen Wahrscheinlichkeit überschwemmt werden können oder bei denen es zu hohen und/oder wechselnden Grundwasserständen kommen kann.

Zum Schutz vor Schäden sollte aufgrund der Nähe zum Trosdorfer Bach neben hohen Grundwasserständen die Gefährdung durch Hochwasser bei der weiteren Planung von der Gemeinde berücksichtigt werden.

 

Abwasserentsorgung:

Die Abwasserentsorgung soll im Trennsystem erfolgen, dies ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich zu begrüßen.

 

Schmutzwasserentsorgung:

Das Schmutzwasser soll über die bestehende kommunale Kanalisation erfolgen.

 

Niederschlagswasserentsorgung:

Das auf den Flächen anfallende Niederschlagswasser soll nach vorangegangener Behandlung in den Trosdorfer Bach eingeleitet werden. Wie in den Unterlagen korrekt beschrieben, ist hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis nötig, die beim Fachbereich Wasserrecht des Landratsamtes Bamberg zu beantragen ist.

 

Trinkwasserversorgung:

Die Trinkwasserversorgung soll über das kommunale Leitungsnetz sichergestellt werden.

 

Bauwasserhaltung:

Sofern für das Bauvorhaben eine Bauwasserhaltung notwendig ist, ist diese ausreichend vor Baubeginn beim Fachbereich Wasserrecht des Landratsamtes Bamberg zu beantragen. Das Antragsformular ist auf der Internetseite des LRAs abrufbar.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zum Wasserschutz zur Kenntnis. Die Hinweise zum Standort und zu den Auswirkungen des wassersensiblen Bereichs und zu der Bauwasserhaltung werden in der Begründung aufgenommen. Die Hinweise zum Sachverhalt, zur Abwasser-, Schmutzwasser-, Niederschlagswasserentsorgung und zur Trinkwasserversorgung nimmt der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg zur Kenntnis.

 

Abstimmung:

Für:

19

Gegen:

0

 

 

Bauleitplanung:

 

Unter der Voraussetzung, dass Vorhaben- und Erschließungsplan, Durchführungsvertrag und der vorhabenbezogene Bebauungsplan aufeinander abgestimmt sind, sich nicht widersprechen und die rechtlichen Vorgaben des § 12 BauGB eingehalten werden, bestehen aus bauleitplanerischer Sicht keine Bedenken.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme der Bauleitplanung zur Kenntnis. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Durchführungsvertrag und der vorhabenbezogene Bebauungsplan sind aufeinander abgestimmt. Der Gemeinderat beschließt, eine textliche Festsetzung aufzunehmen, dass nur solche Vorhaben zu lässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.

 

Abstimmung:

Für:

19

Gegen:

0

 

 

Verkehrswesen:

 

Aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bebauungsplanänderung Industriegebiet Trosdorf.

 

Die Bauverbotszone von 20 m zur B 26 ist nach § 9 Abs. 1 FStrG einzuhalten. Ferner ist die Baubeschränkungszone von 40 m zur B 26 nach § 9 Abs. 2 FStrG zu beachten. Bei der Errichtung von baulichen Anlagen im Bereich der Bauverbotszone und der Baubeschränkungszone ist die Zustimmung des Staatlichen Bauamtes Bamberg erforderlich.

 

Im Bereich der vorgesehenen Stellplätze entlang der B 26 sind insbesondere Blendschutzvorrichtungen vorzusehen, damit die Verkehrsteilnehmer auf der B 26 nicht durch Scheinwerferlicht geblendet werden.

 

Die Zufahrt auf den Parkplatz aus südlicher Richtung darf nur für die Einfahrt genutzt werden. Die Ausfahrt muss durch entsprechende Maßnahmen (z.B. Beschilderung mit dem Verkehrszeichen 267) unterbunden werden.

 

Weitere Maßnahmen, die sich auf den Verkehr der B 26 auswirken können, sind mit dem Staatlichen Bauamt Bamberg abzustimmen. Für die bereits abgestimmten Maßnahmen mit dem Staatlichen Bauamt Bamberg wird insbesondere auf die Ausführungen in Ziffer 6 der Begründung verwiesen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme des Verkehrswesens zur Kenntnis. Die Maßnahme wurde schon im Vorfeld mit dem Staatlichen Bauamt abgesprochen. Die Forderungen des Staatlichen Bauamtes sind im vollen Umfang berücksichtigt. Ein Blendschutz ist im Bereich der geplanten Stellplätze entlang der B 26 schon vorgesehen. Die Hinweise zur Nutzung der südlichen Zufahrt nur als Einfahrt und zu einer entsprechenden Beschilderung werden in der Begründung ergänzt.

 

Abstimmung:

Für:

19

Gegen:

0

 

 

2.              Zur Stellungnahme der Regierung von Oberfranken vom 05.05.2021

 

Gegen die o.a. Bauleitplanung der Gemeinde Bischberg werden keine grundsätzlichen Einwände erhoben.

 

Aus baurechtlicher Sicht bitten wir um Berücksichtigung des nachfolgenden Hinweises:

 

Der Bebauungsplan soll als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt werden. Durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Zulässigkeit einzelner Vorhaben bestimmt. Er setzt voraus, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen hat (§ 12 Absatz 1 Satz 1 BauGB).

 

Gegenstand des Vertrages ist der Vorhaben - und Erschließungsplan, durch den nicht etwa allgemein irgendeine Bebauung des Plangebiets, sondern die Errichtung eines oder mehrerer konkreter Vorhaben im Sinne von § 29 Absatz 1 BauGB geregelt wird. Der Vorhaben - und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 Abs. 3 BauGB). Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB ist deshalb eine textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass nur solche Vorhaben zu lässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Der Gemeinderat beschließt, eine textliche Festsetzung aufzunehmen, dass nur solche Vorhaben zu lässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.

 

Abstimmung:

Für:

20

Gegen:

0

GR*in Frau Walburga Gotthardt war ab diesem Punkt anwesend.

 

 

3.              Zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Kronach vom 10.05.2021

 

1.         Wasserschutzgebiete / Wasserversorgung

Der Vorhabensbereich liegt außerhalb festgesetzter oder geplanter Heilquellen- und Wasserschutzgebiete bzw. wasserwirtschaftlicher Vorbehalts- und Vorrangflächen.

 

Die Flächen des Planungsbereiches können an die zentrale Wasserversorgung angeschlossen werden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Schutz künftiger baulicher Anlagen gegen potenziell vorhandene hohe Grundwasserstände und/oder drückendes Grundwasser dem jeweiligen Bauherrn obliegt. Daher wird empfohlen, vor Baubeginn ein Baugrundgutachten in Auftrag zu geben.

 

Alle Möglichkeiten zur Minimierung von Flächenversiegelungen sollten vorab geprüft und soweit möglich berücksichtigt werden.

 

Den Brandschutz bitten wir mit dem zuständigen Brandrat abzustimmen.

 

2.         Überschwemmungsgebiete / Gewässerentwicklung

Im Planungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer und es sind keine festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete betroffen. Das Gebiet grenzt je-doch direkt an das Überschwemmungsgebiet des Mains an.

 

Das Planungsgebiet liegt teilweise im wassersensiblen Bereich. Diese Gebiete sind durch den Einfluss von Wasser geprägt und kennzeichnen den natürlichen Einflussbereich des Wassers, in dem es zu Überschwemmungen und Überspülungen kommen kann. Nutzungen können hier beeinträchtigt werden durch: über die Ufer tretende Flüsse und Bäche, zeitweise hohen Wasserabfluss in sonst trockenen Tälern oder zeitweise hoch anstehendes Grund-wasser. Im Unterschied zu amtlich festgesetzten oder für die Festsetzung vorgesehenen Überschwemmungsgebieten kann bei diesen Flächen nicht angegeben werden, wie wahrscheinlich Überschwemmungen sind. Die Flächen können je nach örtlicher Situation ein häufiges oder auch ein extremes Hochwasserereignis abdecken. An kleineren Gewässern, an denen keine Überschwemmungsgebiete oder Hochwassergefahrenflächen vorliegen kann die Darstellung der wassersensiblen Bereiche Hinweise auf mögliche Überschwemmungen und hohe Grundwasserstände geben und somit zu Abschätzung der Hochwassergefahr her-angezogen werden.

 

3.         Abwasser- & Niederschlagswasserbeseitigung / Gewässerschutz

Die vorhandene Gewerbegebietsfläche soll um einen neuen Einkaufsmarkt erweitert werden. Die Abwasserentsorgung kann für den Planungsumgriff grundsätzlich als gesichert bezeichnet werden. Das nördlich der Bundesstraße B 26 gelegene Industrie- und Gewerbegebiet entwässert im Trennsystem, die Abwässer werden im Klärwerk der Stadt Bamberg behandelt.

Die Entwässerung des Plangebiets im Trennsystem entspricht den wasserrechtlichen Grundsätzen des § 55 Abs. 2 WHG. Ein naturnaher Umgang mit dem Regenwasser ist durch Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung zu erreichen. Die wirksamsten Maßnahmen bestehen darin, Siedlungsflächen so wenig wie möglich zu versiegeln und so durchlässig wie möglich zu gestalten. Niederschlagswasser sollte nach Möglichkeit bevorzugt ortsnah versickert werden. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist grundsätzlich die oberirdische Versickerung über bewachsenen Oberboden wünschenswert und nachhaltig. Eine planmäßige Versickerung setzt allerdings ausreichende Kenntnisse des Baugrunds voraus. Kann eine Versickerung nicht verwirklicht werden, ist eine Ableitung des gesammelten Niederschlagswassers vorzusehen.

 

Soweit die Grenzen der erlaubnisfreien eigenverantwortlichen Niederschlagswassereinleitung nach den NWFreiV mit TRENGW bzw. TRENOG überschritten werden, ist beim Landratsamt Bamberg eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Im Verfahren sind die einschlägigen Nachweise für die erforderlichen qualitativen und quantitativen Behandlungsmaßnahmen entsprechend der Schutzbedürftigkeit des Gewässers zu führen. Vor allem bei stärker belasteten Niederschlagswasser von Gewerbegebietsflächen und den dementsprechend stark frequentierten Straßen und Zufahrten ist eine ausreichende und geeignete Vor-reinigung sicherzustellen.

 

Für die bestehende Niederschlagswassereinleitung aus dem Gebiet in den verrohrten Trosdorfer Bach lag eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 06.10.1998, und Änderungsbescheid vom 13.07.2021 vor. Die Erlaubnis ist nach unserer Kenntnis bereits zum 31.10.2018 erloschen und entsprechend neu zu beantragen!

 

4.    Altlasten

Die vom WWA Kronach vorgenommene Recherche im Altlasten-, Boden- und Deponieinformationssystem (ABuDIS) erbrachte auf den beplanten Flächen keine kartierten Schadensfälle oder Altablagerungen.

 

Auf den „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“ der ARGEBAU, der mit StMIS vom 18.04.02, Az. IIB5-4611.110-007/91 in Bayern verbindlich eingeführt wurde, wird hingewiesen.

 

Es wird empfohlen, eine Anfrage bezüglich eventueller Altlastenverdachtsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans beim Landratsamt Bamberg vorzunehmen, sofern noch nicht geschehen.

 

Sollten bei Erschließungs- und Baumaßnahmen Anzeichen gefunden werden, die auf einen Altlastenverdacht (Verdacht auf Altlasten, schädliche Bodenveränderungen, Grundwasser-verunreinigungen) schließen lassen, ist das Landratsamt Bamberg umgehend zu informieren. Weiterhin wäre bei Altlastenverdacht die Einbindung eines privaten Sachverständigen nach § 18 BBodSchG angezeigt.

 

5.         Zusammenfassung

Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Hinweise und Anmerkungen können wir der Planung aus wasserwirtschaftlicher Sicht zustimmen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Zu 1.   Wasserschutzgebiete / Wasserversorgung

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Der Bebauungsplan enthält Maßnahmen zur Versickerung und Bewirtschaftung des Niederschlagwassers. Der Kreisbrandrat ist bei dem Verfahren beteiligt. Der Brandschutz ist dementsprechend beachtet.

 

Abstimmung:

Für:

20

Gegen:

0

 

Zu 2.   Überschwemmungsgebiete / Gewässerentwicklung

Die Angaben zu dem außerhalb liegenden Überschwemmungsgebiets werden zur Kenntnis genommen. Die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes zu den Auswirkungen des wassersensiblen Bereichs auf das Plangebiet werden sinngemäß in der Begründung aufgenommen.

 

Abstimmung:

Für:

20

Gegen:

0

 

Zu 3.   Abwasser- & Niederschlagswasserbeseitigung / Gewässerschutz

Die Hinweise zur Abwasserentsorgung werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Der Vorschlag des WWA Kronach, die Flächenversiegelung zu minimieren, wird befürwortet. Der Bebauungsplan enthält Maßnahmen zur Versickerung und Bewirtschaftung des Niederschlagwassers. Ein Bodengutachten zur Versickerungsfähigkeit des Baugrundes liegt noch nicht vor. Die Hinweise zur erlaubnisfreien eigenverantwortlichen Niederschlagswassereinleitung und für die erforderlichen qualitativen und quantitativen Behandlungsmaßnahmen des Niederschlagswassers werden in der Begründung aufgenommen. Ggfs. wird ein wasserrechtliches Verfahren nach den einschlägigen Nachweisen durchgeführt. Zurzeit ist ein Ingenieurbüro dabei die wasserrechtliche Genehmigung zur Einleitung des Niederschlagswassers aus dem Gebiet in den Trosdorfer Bach zu bearbeiten.

 

Abstimmung:

Für:

20

Gegen:

0

 

Zu 4.   Altlasten

Das Landratsamt Bamberg wurde an der Planung beteiligt. Altlastenverdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt. Ein entsprechender Hinweis auf erforderliche Maßnahmen bei Altlastenverdacht ist im Bebauungsplan enthalten.

 

Abstimmung:

Für:

20

Gegen:

0

 

 

4.              Zur Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 04.05.2021

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

 

Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

 

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

 

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Ein Hinweis auf die Meldepflicht bei eventuell zu Tage tretenden Bodendenkmälern ist bereits Bestandteil der textlichen Festsetzungen. Dieser wird hinsichtlich der genannten Punkte entsprechend korrigiert.

 

Abstimmung:

Für:

20

Gegen:

0

 

 

5.              Zur Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Bamberg, Abt. Straßenbau, vom 17.05.2021

 

Die vorliegende Bauleitplanung tangiert die Bundesstraße 26 und die Staatsstraße 2262. Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet liegt außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt. Gegen die Aufstellung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Bamberg, Bereich Straßenbau, keine Einwände, wenn die folgenden genannten Punkte beachtet werden:

 

1.       Im Plan wurden die Bauverbotszone von 20,0 m (§ 9 Abs. 1 FStrG) sowie die Baubeschränkungszone von 40,0 m (§ 9 Abs. 2 FStrG) bereits eingetragen und unter Angabe der Rechtsquellen in den Festsetzungen erläutert. Die im Plan dargestellten Stellplätze können in einem Mindestabstand von 12,0 m vom Fahrbahnrand errichtet werden.

 

2.       Die Verkehrserschließung ist ausschließlich über die gemeindliche „Industriestraße“ vorzunehmen. Unmittelbare Zufahrten zur Bundesstraße dürfen nicht angelegt werden. Die Erschließung wurde im Vorfeld mit dem Staatlichen Bauamt abgestimmt.

 

3.       Mit geeigneten Maßnahmen bzw. entsprechender Ausrichtung ist sicherzustellen, dass Verkehrsteilnehmer auf der Bundes- und Staatsstraße von Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen sowie von einer Beleuchtung der Außenanlagen bzw. Betriebsflächen nicht geblendet werden.
Des Weiteren ist eine Blendwirkung der Verkehrsteilnehmer auf der Bundes- und Staatsstraße, die von der Stellplatzanlage ausgeht, durch geeignete Schutzmaßnahmen entlang des Grundstücks (z. B. Erdwall, Blendschutzzaun) auszuschließen (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 FStrG).

 

4.       Wasser und Abwässer dürfen dem Straßenkörper der Bundesstraße und deren Entwässerungseinrichtungen nicht zugeleitet werden. Erforderlichenfalls sind im Baugebiet zusätzliche Entwässerungseinrichtungen einzubauen. Die Wirksamkeit der Straßenentwässerung und die Vorflutverhältnisse dürfen nicht beeinträchtigt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 FStrG).

 

5.       Zur Beurteilung des Schallschutzes im Städtebau teilen wir folgende Daten auf der Grundlage der Verkehrszählung 2015 mit:

 

         Straßenbezeichnung: B 26               Zählstelle          Nr. 6030 9100

         mittlerer stündlicher Verkehr       tags:            531 Kfz/h

                                                                            nachts:          65 Kfz/h

         Lkw-Anteil                                             tags:              3,2 %

                                                                            nachts:         4,5 %

 

         Straßenbezeichnung: B 26               Zählstelle          Nr. 6031 9114

         mittlerer stündlicher Verkehr       tags:            866 Kfz/h

                                                                            nachts:       113 Kfz/h

         Lkw-Anteil                                             tags:              3,3 %

                                                                            nachts:         3,3 %

 

Die für die Berechnung erforderlichen Daten über die jeweilige Straßenlängsneigung und den Straßenbelag sind in der Örtlichkeit zu erheben.

 

Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Bundesstraße übernommen. (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)

 

Wir bitten um Übersendung eines Gemeinderatsbeschlusses, sobald unsere Stellungnahme behandelt wurde.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Zu 1.:  Die Bauverbotszone bzw. die Baubeschränkungszone, ebenso der einzuhaltende Mindestabstand von 12,0 m der dargestellten Stellplätze zum Fahrbahnrand der Bundesstraße sind im Plan eingetragen und in der Begründung erläutert.

 

Zu 2.:  Wie im Plan dargestellt und in der Begründung erläutert, erfolgt die Zufahrt auf das  Plangebiet über die „Industriestraße“ und über die Straße „Wasserwörth“. Die Abfahrt ist  ausschließlich über die Straße „Wasserwörth“ vorgesehen. Eine unmittelbare Zufahrt zur Bundesstraße B 26 wieder nicht angelegt.

 

Zu 3.:  Mittlerweile ist ein entsprechender Hinweis bei der Errichtung von Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen ergänzt, dass keine Blendungwirkung von den Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen und der Beleuchtung der Außenanlagen ausgehen darf.

 

Wie im Plan dargestellt ist an den Stellplätzen entlang der Bundesstraße  zur Vermeidung einer Blendung der Verkehrsteilnehmer schon ein begrünter Wall/Blendschutzzaun festgesetzt. 

 

Zu 4.:  Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Diesbezügliche Forderungen werden in der Erschließungsplanung mit dem Staatlichen Bauamt abgestimmt. Es ist vorgesehen, die Niederschlagsentwässerung des Plangebietes in einem eigenen Entwässerungssystem mit qualitativer und quantitativer Behandlung dem Vorfluter zu zuführen.

 

Zu 5.:  Die Gemeinde verweist auf die zulässige Nutzung im Geltungsbereich. Im Plangebiet sind ein Lebensmitteldiscounter mit seinen notwendigen Nebenanlagen wie Lagerfläche, Nebenräume, Sozial- und Verwaltungsräume, weitere Nutzungseinheiten aus der Lebensmittelversorgung und ein Einzelhandel mit Arzneimittel und anderen medizinischen Erzeugnissen zulässig. Aus diesem Grund hält die Gemeinde eine zusätzliche schalltechnische Berechnung zur Beurteilung der von der Bundesstraße ausgehenden Emissionen innerhalb des Geltungsbereiches für nicht erforderlich. Auch von dem zuständigen Fachbereich des Landratsamts werden diesbezügliche Beurteilungen nicht gefordert.

 

Abstimmung:

Für:

20

Gegen:

0

 

 

6.              Zur Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg, Abt. Landwirtschaft, vom 06.05.2021

 

Der Planungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 1,22 ha, wobei bereits ein Teil bebaut ist bzw. als Parkplatz genutzt wird. Der östliche Teil (Flur-Nr. 438, Gemarkung Bischberg) wird im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Ackerfläche ist ca. 0,25 ha groß und weist mit einer Boden-/Ackerzahl von 70/72 und der Bodenart sandiger Lehm eine vorzügliche Bodenqualität auf. Die Ackerzahl liegt damit deutlich über der durchschnittlichen Ackerzahl (40) im Landkreis Bamberg.

 

Es wird deshalb unsererseits darauf hingewiesen, dass mit landwirtschaftlichem Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2 BauGB).

Im Bayerischen Landesplanungsgesetz (BayLplG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 wird neben den bereits im BauGB genannten Punkten- die Begrenzung auf 5 ha Flächenverbrauch pro Tag bis spätestens zum Jahr 2030 festgelegt. Um dies zu erreichen, bedarf es Anstrengungen auf jeder Ebene. Gerade in der aktuellen Gesamtsituation zeigt sich einmal mehr, dass eine regionale Nahrungsmittelerzeugung ein sehr hohes Gut darstellt. Dafür ist -neben Wasser und Luft- der verfügbare Boden ein knapper Faktor, mit dem sehr bedacht umgegangen werden muss.

 

Es ist deshalb gewissenhaft abzuwägen, ob für die Ansiedlung eines weiteren Discounters wertvolle Ackerfläche dauerhaft verbraucht werden soll.

 

Es ist zudem darauf zu achten, dass die angrenzende landwirtschaftliche Nutzfläche im Osten (Flur-Nr. 437) nicht durch Auffüllungen oder Abgrabungen negativ beeinträchtigt wird. Mit etwaigen Einfriedungen sollte, damit die landwirtschaftliche Fläche auch zukünftig ohne Beeinträchtigungen und vollständig bewirtschaftet werden kann, ein Abstand von mindestens 0,5 m zu dieser Ackerfläche eingehalten werden.

 

Teilfläche 2:

Die Flur-Nr. 429 (Gemarkung Bischberg) wird bereits für die Zwischenlagerung von Erdaushub genutzt, eine landwirtschaftliche Nutzung wird nicht mehr gemeldet. Die Fläche ist zudem sehr klein (ca. 0,15 ha) und für die landwirtschaftliche Nutzung ungünstig geformt. Bei der Nutzung als Zwischenlager für Erdaushub ist darauf zu achten, dass die angrenzende Ackerfläche im Westen nicht negativ beeinträchtigt wird. Es sollte auch nur unbelasteter Boden zwischengelagert werden.

Insgesamt ist darauf zu achten -auch bei TF 1- dass die dahinter liegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen auch weiterhin uneingeschränkt und ohne Umwege von der Landwirtschaft erreicht werden können.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Die Hinweise zur Bodenqualität werden in der Begründung aufgenommen. Die Gemeinde Bischberg kennt die Problematik des hohen Flächenverbrauchs in Bayern und den Konsequenzen dazu. Aus diesem Grund wird auch der sparsame Umgang mit Grund und Boden berücksichtigt und in einem eigenen Kapitel (siehe Kapitel 9) der Begründung gewürdigt. Die Gründe für eine bauliche Entwicklung in diesem Bereich sind auch in dem Kapitel 1 der Begründung ausführlich erläutert. Im Vorfeld der Planung für die Ansiedlung des Discounters ist eine Wirkungsanalyse durchgeführt, die zu dem Ergebnis kommt, dass keine städtebauliche Auswirkung und keine raumordnerische relevante Auswirkung auf die verschiedenen Zentren zu erwarten sind.

Die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche im Osten bleibt während des Baus und nach der Durchführung der Maßnahme ohne Beeinträchtigung bestehen. Ein Mindestabstand für etwaige Einfriedungen von 0,5 m zu dieser Ackerfläche wird eingehalten. Die entsprechende Festsetzung wird im Bebauungsplan ergänzt.

 

Hinweis: Die Stellungnahme zur Teilfläche 2 wird im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung behandelt.

 

Abstimmung:

Für:

20

Gegen:

0

 

 

7.              Zur Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 12.05.2021

 

Grundsätzlich bitten wir folgenden Aspekt zu berücksichtigen: Tag für Tag werden der Landwirtschaft wertvolle Äcker und Wiesen durch Überbauung und Versiegelung mit derzeit 10,80 ha in Bayern entzogen, sodass diese unwiederbringlich nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden können. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, den schonenden und sparsamen Umgang mit landwirtschaftlicher Fläche weiter in den Mittelpunkt zu rücken.

 

Die hier betroffene landwirtschaftlich genutzte Fläche gehört zu den besten landwirtschaftlichen Flächen in der Gemeinde und Region. [Es handelt sich um tiefgründige Lößlehmböden mit 70 Bodenpunkten die vollkommen eben sind.]

 

Uns ist sehr wohl bekannt, dass eine Kommune der hohen Nachfrage sowohl nach Gewerbe- als auch nach Wohnbauflächen sinnvoll begegnen muss. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass Grund und Boden nicht unbegrenzt verfügbar und definitiv nicht vermehrbar sind.

 

Die Nutzung und Bewirtschaftung der mittelbar und unmittelbar angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen und Wege dürfen durch die geplante Bebauung nicht beeinträchtigt werden. Die Bewirtschaftung muss - sofern erntebedingt erforderlich - zu jeder Tages- und Nachtzeit uneingeschränkt möglich sein.

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Die Gemeinde Bischberg kennt die Problematik des hohen Flächenverbrauchs in Bayern und den Konsequenzen dazu. Aus diesem Grund wird auch der sparsame Umgang mit Grund und Boden berücksichtigt und in einem eigenen Kapitel (Kapitel 9) der Begründung gewürdigt.

 

Die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen und die Nutzung der Wege bleiben während des Baus und nach der Durchführung der Maßnahme zu jeder Tages- und Nachtzeit uneingeschränkt bestehen.

 

Abstimmung:

Für:

20

Gegen:

0

 

 

8.              Zur Stellungnahme des WSA Main, Dienstsitz Schweinfurt vom 04.05.2021

 

Die geplanten Änderungen betreffen nicht direkt Flächen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

 

Bei der geplanten Änderung im Industrie Trosdorf soll das Niederschlagswasser nach qualitativer und quantitativer Behandlung über bestehende Regenwasserkanäle dem Trosdorfer Bach zugeführt werden und im weiteren Verlauf in den Main eingeleitet werden. Solange der Trosdorfer Bach die Wassermengen unschädlich abführen kann, besteht damit Einverständnis. Dies ist ggfls. im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen.

 

Ich bitte um Zusendung der endgültigen Festsetzung des Teilbebauungsplanes.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Im Rahmen des Erschließungsplanungs- bzw. des Baugenehmigungsverfahrens erfolgt in Abstimmung mit dem WWA Kronach der Nachweis für die unschädliche Abführung der Wassermengen aus dem neuen Baugebiet in den Trosdorfer Bach. Ggfs. wird ein wasserrechtliches Verfahren durchgeführt.

 

Abstimmung:

Für:

20

Gegen:

0

 

 

9.              Zur Stellungnahme des Kreisbrandrates Bernhard Ziegmann vom 02.05.2021

 

Löschwasserversorgung:

Die öffentliche Wasserversorgung muss so dimensioniert sein, dass die Grundversorgung von 96 cbm Wasser für 2 Stunden gewährleistet ist. Sollten Projekte mit einem höheren Löschwasserbedarf sich ansiedeln, muss der Löschwasserbedarf neu bewertet werden, bzw. der Betreiber selbst dafür Sorge tragen. (muss die Gemeinde bzw. das LRA dann bestimmen)

Bei Betrieben, wo durch das LRA eine Löschwasserrückhaltung gefordert wird, weise ich vorsorglich hin, dass der Betreiber dafür Sorge zu tragen hat.

Bereitstellungsflächen für die Feuerwehr sind auf dem Betriebsgelände bzw. über öffentliche Flächen nach DIN zu Sichern und zu Beschildern.

 

Nach Möglichkeit, sollten Überflurhydranten installiert werden.

 

Zufahrten + Gebäudehöhen:

Die Zufahrtstraßen müssen den einschlägigen Vorschriften - Normen für Feuerwehrfahrzeuge entsprechen (nach DIN 14 090).

 

Sollten Gebäude mit einer Höhe von über 8 mtr. gebaut werden, müssen bauliche Maßnahmen getroffen werden, (muss dann im Einzelfall bewertet werden)

 

Begrünung:

Bei der Bepflanzung von Hecken und Sträuchern ist darauf zu achten, dass bei einem Leitereinsatz diese keine Behinderung darstellen.

 

Das Straßenniveau sollte so geplant sein, dass bei Schüttregen das Einlaufen von Wasser in Kellern kaum möglich ist.

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Zu Löschwasserversorgung:

Die Trinkwasserversorgung einschl. der Löschwasserversorgung wird durch die gemeindliche Wasserversorgung gewährleistet. Die Forderungen zur Löschwasserversorgung und die Hinweise zu den Bereitstellungsflächen für die Feuerwehr werden in der Begründung zum Bebauungsplan mit aufgenommen. Mögliche Standorte für Überflurhydranten werden in der Erschließungsplanung berücksichtigt.

 

Abstimmung:

Für:

20

Gegen:

0

 

Zu Zufahrten/Gebäudehöhen:

Die einschlägigen Vorschriften und Normen für Feuerwehrfahrzeuge werden im Zuge der Objektplanung berücksichtigt. Gebäudehöhen mit einer Höhe von über 8 Meter sind im Bebauungsplan nicht vorgesehen.

 

Abstimmung:

Für:

20

Gegen:

0

 

Zu Begrünung:

Bepflanzungen werden entsprechend gepflegt, damit ein ungehinderter Einsatz der Feuerwehr ermöglicht wird. Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Hinweise bei Schüttregen zur Kenntnis.

 

Abstimmung:

Für:

20

Gegen:

0

 

 

10.          Zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 26.04.2021

 

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.

 

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass die Anlagen unseres Unternehmens nicht richtig eingezeichnet sind bzw. fehlen. Wir haben zu Ihrer Information einen Übersichtsplan im Maßstab 1:1000 beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert, weitere Informationen können der Legende entnommen werden. Wir bitten Sie, folgende Anlagen unseres Unternehmens in den Planungsunterlagen zu berichtigen bzw. zu ergänzen und mit Bayernwerk Netz GmbH zu titulieren:

 

20-kV-Kabel (MS) (mit Schutzzonenbereich je 0,5 m beiderseits der Trassenachse)

Gasleitungen (mit Schutzstreifen je 0,5 m beiderseits der Trassenachse)

 

Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass die Übernahme der Leitungen in den Bebauungsplan nicht davon entbindet, weitergehende Detailplanungen erneut mit uns abzustimmen.

 

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

 

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:

-     Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.

-     Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

-      

Zur elektrischen Erschließung der kommenden Bebauung wird die Errichtung einer neuen Transformatorenstation erforderlich. Hierfür bitten wir Sie, eine entsprechende Fläche von 5 x 6 m uns für den Bau und Betrieb einer Transformatorenstation in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Verfügung zu stellen. Der Standort sollte in Bereich eingeplant werden wie er rot umkreist in der beigefügten "Skizze geplanter Stationsstandort" dargestellt ist

 

Bei geplanten Tiefbaumaßnahmen, in der Nähe unserer Leitungen, ist vor Baubeginn eine nochmalige Einweisung auf die genaue Lage der Anlagen anzufordern. Ansprechpartner ist das KC Bamberg, Tel.: 0951/30932-330. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für unsere Leitungen müssen im Zuge der weiteren Planungen festgelegt werden.

 

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass freigelegte Gasleitungen erst dann wieder verfüllt werden dürfen, nachdem unser Betriebspersonal diese auf Beschädigungen überprüft haben.

 

Weiterhin möchten wir auf die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften BGV A3 und C22, die VDE-Bestimmungen, die DVGW-Richtlinie GW315 und das Merkblatt „Zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen“ bei Grabarbeiten hinweisen.

 

Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Bayernwerk Netz GmbH geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.

 

Beachten Sie bitte die Hinweise im „Merkblatt über Bäume, unterirdischen Leitungen und Kanäle“, Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr.939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.

 

Anfragen für Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen senden Sie bitte mit einem Lageplan vorzugsweise per E-Mail an planauskunft-bamberg@bayernwerk.de, oder an die obenstehende Postadresse. Telefonische Anfragen bitte an 0951/30932-338.

 

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Die Leitungen bzw. Anlagen mit dem jeweiligen Schutzstreifen werden aus den mitgeschickten Planunterlagen nachrichtlich übernommen. Zur elektrischen Erschließung des Baugebietes kann zur Errichtung einer neuen Transformatorenstation die benötigte Fläche zur Verfügung gestellt werden. Allerdings kann nur im südöstlichen Geltungsbereich eine Fläche zur Verfügung gestellt werden.

 

Das „Merkblatt über Bäume, unterirdischen Leitungen und Kanäle“ und die geforderten Maßnahmen werden bei der Bauausführung beachtet.

 

Abstimmung:

Für:

20

Gegen:

0

 

 

11.          Zur Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 21.04.2021

 

In der „neuen öffentlichen Straße“ befinden sich Telekommunikationsanlagen, welche in der Regel etwa in einer Tiefe von 0,6 bis 0,9 Meter verlegt sind (siehe Plan).

 

Wir bitten Sie auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden TK-Linien, bei Ihren Planungen grundsätzlich Rücksicht zu nehmen. Diese Telekommunikationsanlagen sind sowohl in deren Bestand als auch in deren ungestörten Nutzung zu schützen. Wir bitten Sie deshalb, Ihre Planungen im Detail so auszurichten und abzustimmen, dass Veränderungen oder Verlegungen an den vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Ziel ist es, dass die auf der westlichen Seite liegenden Telekommunikationsanlagen nach Abschluss der Maßnahme vollständig in der neuen öffentlichen Straße liegen. Rechtzeitig zur Planung und noch vor dem Bau wird die Planung mit der Deutschen Telekom Technik GmbH abgestimmt.

 

Abstimmung:

Für:

20

Gegen:

0

 


12.          Zur Stellungnahme der Stadtwerke Bamberg vom 15.04.2021

 

Von Seiten der Stadtwerke Bamberg bestehen keine Einwände.

 

Glasfaseranbindung FTTX:

In dem gekennzeichneten Bereich befinden sich Glasfaserleitungen, die durch eine Grunddienstbarkeit auf dem neu erstehenden Privatgrund zu sichern sind.

Die Leitungen der Stadtwerke Bamberg dürfen nicht überbaut oder bepflanzt werden. Beim Bau der Abwasserdruckleitung sind unsere Leitungen zu sichern und vor Beschädigungen und Beeinträchtigung zu schützen.

 

Straßenbeleuchtung:

Im Bereich der geplanten Verkehrsflächen ist durch die Gemeinde Bischberg der Ausbau der Straßenbeleuchtung vorgesehen.

Die Stadtwerke Bamberg Energiedienstleistung GmbH tritt aufgrund der umfassenden Verantwortung der Straßenbeleuchtung gemäß dem Straßenbeleuchtungsvertrag als Betreiber der gesamten Straßenbeleuchtung in Bischberg auf. Die Änderung der Straßenbeleuchtung wird dem Erschließungsträger in Rechnung gestellt.

 

Strom-/Gas-/ Wasserversorgung

Das Gebiet der Gemeinde Bischberg liegt nicht im Versorgungsbereich der Stadtwerke Bamberg.

 

Stellungnahme ÖPNV:

Von Seiten des Verkehrsbetriebes bestehen keine Bedenken.

 

Beschlussvorschlag:

 

Zu Glasfaseranbindung FTTX:

Die fehlenden Glasfaserleitungen der Stadtwerke Bamberg sind mittlerweile im Plan dargestellt und ein Leistungsrecht auf dem neu entstehenden Privatgrund eingetragen. Zur rechtlichen Sicherung ist eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Stadtwerke Bamberg vorgesehen. In der Begründung zum Bebauungsplan wird dies ergänzend aufgenommen. Während des Baues der Abwasserdruckleitung werden die Stadtwerke-Leitungen gesichert und vor Beschädigungen und Beeinträchtigung geschützt. Ein entsprechender Hinweis wird in der Begründung aufgenommen.

 

Abstimmung:

Für:

20

Gegen:

0

 

Zu Straßenbeleuchtung:

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Entsprechende Regelungen zur Straßenbeleuchtung werden im Durchführungsvertag mit aufgenommen.

 

Abstimmung:

Für:

20

Gegen:

0

 

Zu Strom-/Gas-/ Wasserversorgung und ÖPNV:

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Ohne Abstimmung.

 

 

13.          Zur Stellungnahme der Stadt Bamberg vom 17.05.2021

 

Aus Sicht der Stadt Bamberg, insbesondere dem Sachgebiet Flächennutzungs- und Landschaftsplanung, möchten wir folgende Einwände zum Bebauungsplan "Industriegebiet Trosdorf, Änderung und Erweiterung", frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs.1 BauGB vorbringen:

 

Aus landschaftsplanerischer Sicht ist die geplante Erweiterung des gesamten Industriegebiets Richtung Bischberg kritisch zu betrachten. Der Landschaftsraum zwischen dem Ort und dem Gewerbegebiet ist landschaftlich eine wichtige Situation zwischen den zwei Bebauungsräumen, welche das Bewusstsein für die wertvollen ökologischen Schutzgebiete entlang des Mains und der Regnitz schafft. Ein Aneinanderwachsen wird zu einer Zersiedlung und Abwertung des Naturraumes führen.

 

In diesem Zusammenhang muss hinterfragt werden, wie mittlerweile brach gefallene oder unternutzte Areale mittig im Gewerbegebiet wieder aktiviert werden können, um die vorhandene Versiegelung effektiver zu nutzen, anstatt neue Flächen an den Rändern zu versiegeln. Eine zeitgemäße und nachhaltige Gewerbeentwicklung muss sich ebenfalls mit den Thematiken der Nachverdichtung und der Ressourcenschonung auseinander- setzen.

 

Als Tourismusregion mit Bamberg als UNESCO Weltkulturerbe und den attraktiven Naturräumen entlang des Mains ist die Freizeit- und Fahrradroute entlang des Mains ein wichtiger Anziehungspunkt. Diese Fahrradroute führt bereits heute auf Höhe von Trosdorf-Bischberg nicht am Wasser entlang, sondern zwischen Industriegebiet und der stark befahrenen B26. Durch die zunehmende Ausweitung des Industriegebietes wird eine weitere Verschlechterung der Erholungs- und Tourismusfunktion herbeigeführt.

 

Kritisch ist ebenfalls die Neuversiegelung von landwirtschaftlich genutzter Fläche für die Parkierungsanlagen. Dies hat Auswirkungen auf die Versickerungsfähigkeit bei (Stark-) Regen, die Aufheizung im Sommer sowie dem Bild der Kulturlandschaft. Um die Auswirkungen zu vermindern, sollte der neue Parkplatz zumindest einen hohen Grünanteil durch Heckeneinfassungen, unversiegelten Zwischenbereichen und Baumpflanzungen aufweisen – anders, als bei den neuesten Parkplätzen bei Kaufland und Norma, welche durch die enorme Versiegelung nicht einer zeitgemäßen Freiflächengestaltung entsprechen. Die Vorteile durch den Erhalt der Bestandsbäume bei dem neuen Lidl-Markt sollten selbstverständlich sein.

 

Beschlussvorschlag:

 

Sämtliche im Industriegebiet Trosdorf liegenden Baugrundstücke werden durch die Eigentümer oder durch Pächter gewerblich genutzt. Derzeit ist kein Leerstand von Gebäuden (außer des südlichen Gebäudeteils im Geltungsbereich) zu verzeichnen. Die unbebaute Fläche in mittiger Lage zwischen den Straßen „Teigäcker“ und „Bürgermeister-Wachter-Straße“ dient der Erweiterungsmöglichkeit der bestehenden angesiedelten Betriebe. Auf diese Flächen hat die Gemeinde keinen Zugrifft. Weitere Gewerbeflächen stehen – auch im Flächennutzungsplan - im gesamten Gemeindegebiet nicht zur Verfügung. Die Gemeinde weist in diesen Bereich - direkt angrenzend an das Industriegebiet Trosdorf - eine weitere Sonderbaufläche aus, statt ein neues Gewerbegebiet auf der „grünen Wiese“ entstehen zulassen. In der Begründung wird die Situation der Gemeinde bezüglich weiteren Gewerbeflächen ausführlich dargelegt.

 

Durch den Abriss des südlichen bestehenden Gebäudes und der damit einhergehenden Reduzierung der Geschosse (im Vergleich zum Bestand und zum rechtskräftigen Bebauungsplan (hier wären 4 Vollgeschosse erlaubt)) und des Rückbaus der zur Industriestraße liegenden Gebäudefront stellt eine Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes in diesen Bereich dar. Der relativ geringen Erweiterung des Industriegebietes in Richtung Osten wird durch diverse Eingrünungsmaßnahmen entgegengewirkt. Eine übermäßige Verschlechterung der Erholungs- und Tourismusfunktion sieht die Gemeinde Bischberg nicht.

 

Die Parkierungsanlage entsteht nicht auf landwirtschaftlichen Flächen, sondern auf schon versiegelten Parkflächen, Straßenflächen oder auf vorher bebauten Flächen. Zwischen den Stellplätzen sind Begrünungsmaßnahmen wie Baumpflanzungen vorgesehen. Mit den weiteren Randeingrünungsmaßnahmen und den bestehenden und neu entstehenden Grünflächen nördlich der Industriestraße soll ein gut durchgrüntes Baugebiet entstehen. Ein Eingrünungsplan ist seitens des Vorhabenträgers zu erstellen. Damit soll eine übermäßige Versiegelung im Vorfeld vermieden werden. Eine Versiegelung durch den Bau des Marktes wird im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung kompensiert.

 

Abstimmung:

Für:

20

Gegen:

0

 

 

14.          Bürgerbeteiligung

 

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind keine Stellungnahmen eingegangen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt dies zur Kenntnis.

 

Ohne Abstimmung.

 

 

C.      Billigungs- und Auslegungsbeschluss:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg nimmt Kenntnis von den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Bürger, die im Rahmen der Verfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB eingegangen sind. Zu den eingegangenen Anregungen wurden entsprechende Abwägungsbeschlüsse gefasst.

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg billigt den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes: 5. Änderung und Erweiterung des Teil-Bebauungsplanes „Industriegebiet Trosdorf“ in der Fassung vom 29.07.2021 und beschließt, den o. g. Bauleitplanentwurf mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Fachbehörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 


Abstimmung:

Für:

20

Gegen:

0