Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Die Autowaschanlage „Cleanpark“ im Industriegebiet Trosdorf ist täglich geöffnet. Nachdem sich die Öffnungszeiten auch auf Sonn- und Feiertage erstrecken, wurde die Gemeindeverwaltung vom Landratsamt Bamberg darauf aufmerksam gemacht, dass die Gemeinde Bischberg zum Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen eine entsprechende Verordnung erlassen muss, damit der Betrieb an diesen Tagen formal rechtmäßig ist.

 

Der Schutz der Sonn- und Feiertage ist im Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) geregelt.

 

In Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 FTG können Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot für den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen – ausgenommen Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie Erster und Zweiter Weihnachtstag – ab 12.00 Uhr, zugelassen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gemeinde dies in ihrem Gemeindegebiet durch Verordnung zugelassen hat.

 

Neben den im Feiertagsgesetz und oben genannten Feiertagen, an denen der Betrieb einer Autowaschanlage nicht zulässig ist, würde die Verwaltung noch folgende Feiertage in die Verordnung mit aufnehmen:

-          Allerheiligen

-          Volkstrauertag

-          Totensonntag

 

Der Verordnungstext dient dem Gremium zur Kenntnis. Die Stadt Bamberg oder die Gemeinde Memmelsdorf haben sich bei deren Verordnungen nur auf die in Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 FTG genannten Feiertage beschränkt. Der Markt Hirschaid hat sämtliche Feiertage in seine Verordnung aufgenommen.

 


Der Sachvortrag des 1. Bürgermeisters Michael Dütsch dient zur Kenntnis.

 

Der Gemeinderat beschließt den vorliegenden Entwurf der Verordnung der Gemeinde Bischberg über die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen. Die Verordnung wird als Anlage Bestandteil dieses Beschlusses.


Abstimmung:

Für:

20

Gegen:

0