Nachtrag: 29.03.2021 Nummer 3

Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Die geplante Baumaßnahme liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Schwedenäcker“

 

Für den geplanten Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage wird das gemeindliche Einvernehmen für die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt.

 

Die Entwässerung hat im Mischsystem zu erfolgen. Vor Beginn der Arbeiten ist der Gemeinde Bischberg ein Messprotokoll der Gebäudeabsteckung durch ein anerkanntes Vermessungsbüro vorzulegen.

Gegen Rückstau des Abwassers aus dem Kanal hat sich der Anschlussnehmer selbst zu schützen. Für Schäden durch Rückstau haftet die Gemeinde nicht. (§9 Abs. 5 der Entwässerungssatzung).

Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach anerkannten Regeln der Technik herzustellen. Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen. Niederschlagswasser darf der öffentlichen Fläche nicht zugeleitet werden (Einbau einer Entwässerungsrinne).

Vor Verfüllung der Rohrgräben ist rechtzeitig die Abnahme der verlegten Grundleitungen bei der Gemeinde Bischberg zu beantragen.

Die Grundstücksnachbarn haben dem Bauvorhaben zugestimmt.

Dem Bauantrag wird zugestimmt.

 


Abstimmung:

Für:

9

Gegen:

0