Nachtrag: 18.01.2021 Nummer 12

Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Bei Auftragsvergaben soll laut VOB/A § 9c auf Sicherheitsleistungen ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistungen voraussichtlich nicht eintreten. Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben soll auf Sicherheitsleistungen in der Regel verzichtet werden. Unterschreitet die Auftragssumme 250.000,00 € (netto), ist auf Sicherheitsleistungen (5 %) für die Vertragserfüllung und Mängelbeseitigung (3 %) zu verzichten.

 

Abweichend von den Vorgaben der VOB wurden in der Gemeinde Bischberg bereits bei Auftragssummen von ca. 10.000,00 EUR Bürgschaften verlangt. Teilweise werden diese Bürgschaften als Einbehalt oder in Form von Bürgschaftsübernahmen durch Versicherungen bzw. Banken abgedeckt.

 

Durch die Forderung der Gemeinde Bischberg Bürgschaften schon für kleine Bausummen vorzulegen, entsteht eine große Anzahl von Bürgschaften, deren Verwaltung einen Zeitaufwand fordert, der in keinem Verhältnis zum Wert der Bürgschaften steht.

 

Die VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen) sieht keine Vorgaben für Sicherheitsleistungen. In diesem Bereich wurden in der Vergangenheit selten Bürgschaften angefordert.

 

Um von den jahrelang praktizierten Vorgaben zur Vorlage einer Bürgschaft abzuweichen, wird dem Gemeinderat vorgeschlagen, bei zukünftigen Ausschreibungen – egal in welchen Bereichen - die Vorgaben der VOB A § 9 c einzuhalten.

 


Die Ausführungen des 1. Bürgermeisters Michael Dütsch dienen dem Gemeinderat zur Kenntnis.

 

Der Gemeinderat beschließt, bei zukünftigen Ausschreibungen – egal in welchen Bereichen - die Wertgrenzen und Vorgaben nach VOB/A § 9c für die Vorlage einer Bürgschaft anzuwenden.

 

Daher ist bei öffentlichen Ausschreibungen eine Vertragserfüllungs- bzw. Gewährleistungsbürgschaft bei einer Auftragssumme ab 250.000,00 EUR netto von den Auftragnehmern vorzulegen.

 

Die Gewährleistungsbürgschaft soll immer an Hand der Schlussrechnung berechnet werden.

 

Abweichend zur VOB soll die Wertgrenze zusätzlich für beschränkte Ausschreibungen gelten.

 

In Ausnahmefällen, abhängig von der Schwierigkeit der Baumaßnahme, kann die Verwaltung entscheiden, ob Bürgschaften verlangt werden.

 


Abstimmung:

Für:

20

Gegen:

0